4A_598/2014: Schiedsrichter ist nicht parteiisch, wenn er vor zwölf Jahren als Rechtsvertreter ein Verfahren gegen eine Gesellschaft geführt hat, deren Verwaltungsrat eine Partei des Schiedsverfahrens ist

Im Entscheid 4A_598/2014 vom 14. Jan­u­ar 2015 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schied­srichters beste­hen, wenn der Schied­srichter in der Ver­gan­gen­heit als Rechtsvertreter ein Ver­fahren gegen eine Gesellschaft geführt hat, deren Ver­wal­tungsrat eine Partei des Schiedsver­fahrens ist.

Der Beschw­erde­führer machte gel­tend, dass der Einzelschied­srichter vorschriftswidrig ernan­nt wor­den sei (Art. 393 lit. a ZPO). Der Beschw­erde­führer behauptete, dass der Einzelschied­srichter vor eini­gen Jahren (“quelques années”) eine Gesellschaft in einem staatlichen Ver­fahren gegen eine andere Gesellschaft vertreten habe, deren Ver­wal­tungsrat der Beschw­erde­führer war. Der Beschw­erde­führer argu­men­tierte, dass berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Einzelschied­srichters beste­hen würden.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass ein Schied­srichter objek­tiv als partei­isch erscheint, (i) wenn er eine Partei des Schiedsver­fahrens in einem anderen Ver­fahren ver­tritt oder kür­zlich vertreten hat oder (ii) wenn er eine Partei in einem anderen Ver­fahren gegen eine Partei des Schiedsver­fahrens ver­tritt oder kür­zlich vertreten hat. 

Gestützt auf diese Recht­sprechung wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde ab. Zwis­chen dem staatlichen Ver­fahren und dem Schiedsver­fahren lagen 12 Jahre und nicht bloss einige Jahre (“quelques années”) wie vom Beschw­erde­führer behauptet. Der Beschw­erde­führer war auch nicht die Gegen­partei im staatlichen Ver­fahren, son­dern lediglich deren Verwaltungsrat.