Im Entscheid 4A_598/2014 vom 14. Januar 2015 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters bestehen, wenn der Schiedsrichter in der Vergangenheit als Rechtsvertreter ein Verfahren gegen eine Gesellschaft geführt hat, deren Verwaltungsrat eine Partei des Schiedsverfahrens ist.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt worden sei (Art. 393 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer behauptete, dass der Einzelschiedsrichter vor einigen Jahren (“quelques années”) eine Gesellschaft in einem staatlichen Verfahren gegen eine andere Gesellschaft vertreten habe, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer war. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters bestehen würden.
Das Bundesgericht erklärte, dass ein Schiedsrichter objektiv als parteiisch erscheint, (i) wenn er eine Partei des Schiedsverfahrens in einem anderen Verfahren vertritt oder kürzlich vertreten hat oder (ii) wenn er eine Partei in einem anderen Verfahren gegen eine Partei des Schiedsverfahrens vertritt oder kürzlich vertreten hat.
Gestützt auf diese Rechtsprechung wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Zwischen dem staatlichen Verfahren und dem Schiedsverfahren lagen 12 Jahre und nicht bloss einige Jahre (“quelques années”) wie vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer war auch nicht die Gegenpartei im staatlichen Verfahren, sondern lediglich deren Verwaltungsrat.