Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 4A_274/2013 mit der Frage, ob das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht auf Beweis verletzt wird, wenn das Schiedsgericht auf die Erhebung eines Beweises verzichtet, weil ein solcher nicht rechtzeitig im Verfahren beantragt wird.
In einem Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (“TAS”) beantragte der Beschwerdeführer weit nach Ablauf der verfahrensrechtlich dafür vorgesehenen Frist die Einvernahme eines bestimmten Zeugen. Wenig später reichte der Beschwerdeführer zudem drei schriftliche Zeugenaussagen ein mit dem Antrag, diese im Verfahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer begründete die Verspätung nicht weiter, sondern behauptete pauschal, eine frühere Anrufung des Zeugen sei ihm nicht möglich gewesen und die fraglichen Dokumente seien nicht früher erhältlich gewesen.
Das TAS teilte den Parteien mit, die vom Beschwerdeführer nunmehr angerufenen Zeugen seien in keiner der bisherigen Eingaben des Beklagten erwähnt und dieser habe in seinem Gesuch keine ausserordentlichen Umstände (“exceptional circumstances”) nach R56 TAS-Code aufgeführt, die ihn daran gehindert hätten, diese Beweise innert der nach R55 TAS-Code vorgegebenen Frist zu beantragen. Entsprechend wies es den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS aufzuheben mit der Begründung, das Schiedsgericht habe sowohl das rechtliche Gehör als auch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E. 3.2):
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen, dass das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht auf Beweis nicht verletzt wird, wenn das Schiedsgericht auf die Erhebung eines Beweises verzichtet, weil ein solcher nicht rechtzeitig im Verfahren beantragt wird. Wie das TAS bereits mit Schreiben vom 20. September 2012 festhielt, reichte der Beschwerdeführer im Schiedsverfahren keine Berufungsantwort ein und rief entsprechend innert der nach R55 TAS-Code vorgesehenen Frist auch keine Zeugen an. Erst am 13. März 2013, also knapp ein halbes Jahr später, beantragte er die Einvernahme des Vaters des betreffenden Fussballspielers und reichte dem Schiedsgericht am 15. März 2013 weitere Dokumente ein, ohne jedoch eine nachvollziehbare Begründung für diese Verspätung vorzubringen.
Entgegen seiner Behauptung vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer im Schiedsverfahren in keiner Weise konkret dargelegt, weshalb er ausserstande gewesen wäre, die fraglichen Beweise rechtzeitig vorzulegen bzw. zu beantragen. Dem TAS ist unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn es die angebotenen Beweismittel — so unter anderem die beantragte Einvernahme des Vaters des Fussballspielers — in Anwendung der massgebenden Verfahrensbestimmungen (R55 f. TAS-Code) als verspätet erachtet und daher nicht mehr zugelassen hat.
Ebenso wenig gerechtfertigt ist der Vorwurf, das Schiedsgericht habe den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt, indem es dem Antrag des Beschwerdegegners vom 21. November 2012 auf Zulassung nachträglicher Beweise stattgegeben habe. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdegegner in der erwähnten Eingabe dargelegt, weshalb es ihm unmöglich gewesen war, die fraglichen Dokumente früher einzureichen. Daher kann von einer Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Rede sein, wenn das TAS am 30. Januar 2013 entschied, die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente infolge ausserordentlicher Umstände gemäss R56 TAS-Code im Verfahren zu berücksichtigen.