Im Entscheid 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Schiedsgericht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach ein gültiger Haftungsausschluss vereinbart worden war, in Verletzung des rechtlichen Gehörs unberücksichtigt gelassen habe.
Die Beschwerdeführerin warf dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 190 Abs. 2 lit. d IPRG vor. Das Bundesgericht wiederholte in seinem Entscheid zunächst die Grundsätze der Gehörsverletzung. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gemäss Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht auch
den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids. Dennoch ergibt sich daraus eine minimale
Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund
eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer
Partei unberücksichtigt lässt. Ergeht ein Schiedsentscheid, ohne die für den Ausgang des Streits offenbar erheblichen Elemente
überhaupt anzusprechen, obliegt es den Schiedsrichtern oder der Gegenpartei, diese Unterlassung in ihrer jeweiligen Vernehmlassung zur Beschwerde zu
rechtfertigen, indem sie entweder darlegen, dass die berücksichtigten Punkte
entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
für die konkrete Falllösung nicht erheblich waren oder dass sie vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden sind.
Hingegen muss sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, weshalb ihm nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, es habe einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt weder ausdrücklich noch
sinngemäss verworfen.
Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob der Schiedsspruch bei Berücksichtigung des rechtserheblichen
Vorbringens tatsächlich anders ausgefallen wäre. Aufgrund der formellen Natur
des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung dieses Grundsatzes vielmehr
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Vorbringens zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie sich von Beginn an auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen habe. Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch entschieden hatte, dass der Beschwerdeführerin kein grobfahrlässiges Handeln
vorzuwerfen ist, habe sie dargelegt, dass der Haftungsausschluss gültig sei.
Trotz dieser Vorbringen habe sich das Schiedsgericht im
angefochtenen Endschiedsspruch in keiner Weise und an keiner Stelle mit dem vertraglichen Haftungsausschluss
auseinandergesetzt und habe sie ohne Berücksichtigung dieses gegen eine Vertragshaftung ins Feld geführte
Hauptargument zum Ersatz der Aufwendungen verurteilt. Das Bundesgericht folge der Argumentation der Beschwerdeführerin (E.3.2.2):
Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet. Die
Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass sie ihren Standpunkt einer
vollständigen Wegbedingung der Haftung für Schäden der
fraglichen Art in Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 im Laufe des
Schiedsverfahrens mehrfach vorgetragen und sich auch in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2012 nach
ergangenem Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 auf dieses Argument berufen
hat. Der vorgebrachte Haftungsausschluss ist offensichtlich
entscheidwesentlich, war er doch ein massgeblicher Grund für die
Schiedsrichter, das Verfahren zweizuteilen und im Hinblick auf seine
Zulässigkeit nach Art. 100 f. OR die Frage der Grobfahrlässigkeit vorab
zu klären. Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012
ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin
als nicht erwiesen erachtet und dies zu ihren Gunsten entsprechend
festgestellt hatte, blieb die Wegbedingung der Haftung
im Zusammenhang mit dem wegen verspäteter Nachbesserung erlittenen Schaden (Ersatz der Aufwendungen für den Bezug von zusätzlichem Wasserdampf
bei Dritten) demnach weiter bedeutsam. Obwohl die Frage des Haftungsausschlusses nach Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März
2006 für die Beurteilung der eingeklagten
Ersatzansprüche offensichtlich rechtserheblich war, erwähnt ihn das Schiedsgericht im angefochtenen Endschiedsspruch
lediglich bei der Zusammenfassung der von den Parteien vertretenen
Standpunkte, verzichtet in seinen rechtlichen Erwägungen jedoch gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit diesem Argument der Beschwerdeführerin.
Aus den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid ergeben sich keine
konkreten Hinweise darauf, dass der Einwand des vertraglichen
Haftungsausschlusses vom Schiedsgerichtt implizit entkräftet worden wäre.
Weder die Schiedsrichter, die auf eine Vernehmlassung
verzichtet haben, noch die Beschwerdegegnerin vermögen Gegenteiliges
aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin versucht die Unterlassung zudem zu Recht
nicht etwa mit der fehlenden Erheblichkeit des fraglichen Einwands für die
konkrete Falllösung zu rechtfertigen; soweit sie sinngemäss vorbringt, es
handle sich bei den zugesprochenen Aufwendungen für
die Dampfbeschaffung bei Dritten um unmittelbaren Schaden, der
vom Haftungsausschluss nach Ziffer 22.1 nicht erfasst und daher vertraglich
nicht ausgeschlossen worden sei, stellt sie sich vielmehr auf den Standpunkt,
der Einwand sei inhaltlich unbegründet und hätte vom Schiedsgericht bei materieller Prüfung verworfen werden müssen. Damit vermag sie den
Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine minimale Pflicht zur Prüfung des Einwands des vertraglichen
Haftungsausschlusses missachtet, nicht zu entkräften, sondern bestreitet die
materielle Begründetheit dieses rechtlichen Vorbringens und verkennt damit
die formelle Natur des Gehörsanspruchs. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR
552’597.–, zuzüglich Zins, als Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die
Beschaffung von zusätzlichem Wasserdampf bei Dritten (Dispositiv-Ziffer
V.A.1.b des Endschiedsspruchs) erfolgte demnach unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).