Mit Entscheid 4A_669/2012 vom 17. April 2013 hob das Bundesgericht einen Schiedsspruch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG auf.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im kontradiktorischen Verfahren nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG zwar kein Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsspruchs ergebe, doch könne daraus eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts abgeleitet werden, die entscheiderheblichen Fragen kurz zu behandeln. Diese Pflicht sei verletzt, wenn das Schiedsgericht wegen eines Versehens oder eines Missverständnisses entscheiderhebliche, von einer Partei beigebrachte Argumente, Beweise und Beweisanträge unberücksichtigt lasse. Ergehe ein Schiedsspruch unter völliger Nichtbeachtung der für den Ausgang des Streits offenbar wichtigen Fragen, obliege es dem Schiedsgericht, die Unterlassung in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu rechtfertigen.
Vor Bundesgericht stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie die zwischen den Parteien getroffene Rahmenvereinbarung verletzt hatte. Strittig war jedoch die Höhe des entgangenen Gewinns, den der Einzelschiedsrichter der Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren zugesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Art und Weise, wie der Einzelschiedsrichter den entgangenen Gewinn berechnet hatte. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass der Einzelschiedsrichter bei der Berechnung des entgangenen Gewinns vier von ihm vorgebrachte Argumente nicht berücksichtigt habe.
Das erste Argument betraf den Anschaffungspreis für die streitbetroffenen Nickelprodukte. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass der Einzelschiedsrichter bei der Berechnung des entgangenen Gewinns den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Wiederverkaufspreis zwar als zu hoch erachtet und diesen in der Folge herabgesetzt hatte, doch dabei die von ihr geltend gemachten Anschaffungskosten nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht teilte die Auffassung, dass der Einzelschiedsrichter bei der Berechnung des entgangenen Gewinns die Problematik der Anrechnung der Anschaffungskosten an den Wiederverkaufspreis ohne jegliche Erklärung oder Rechtfertigung unberücksichtigt gelassen habe, weshalb das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (E. 3.2.1):
[…] la problématique de l’imputation des frais d’acquisition de
ces produits ne paraît pas avoir retenu son attention. Du moins n’a-t-il pas fourni une quelconque explication dont on puisse inférer le motif qui l’a conduit à passer cette problématique sous silence. En définitive, la recourante se plaint à juste titre d’une violation de son droit d’être entendue sur ce point.
Die anderen drei von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wies das Bundesgericht ab. Das Bundesgericht hob in der Folge den Schiedsspruch vollständig auf, da die Voraussetzung für eine teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht erfüllt war. Es erklärte aber, dass im neuen Schiedsspruch nur die Frage nach der Anrechnung der Anschaffungskosten beurteilt werde dürfe, weil die Beschwerde nur in diesem Punkt gutgeheissen worden sei (E. 3.3):
Jurisprudence et doctrine admettent la possibilité d’une annulation partielle, nonobstant le caractère cassatoire du recours dirigé contre une sentence arbitrale internationale (cf. l’art. 77 al. 2 LTF qui exclut l’application de l’art. 107 al. 2 LTF), si l’objet attaqué est indépendant des autres (arrêt 4A_360/2011, précité, consid. 6.1 et les références). Cette condition n’est pas réalisée en l’espèce, dès lors que l’on a affaire à une seule prétention litigieuse. Par conséquent, la sentence attaquée sera annulée dans son entier.
Il va néanmoins de soi que, dans la nouvelle sentence à rendre, seule devra être réexaminée la question à l’égard de laquelle la recourante a dénoncé avec succès une violation de son droit d’être entendue.