4A_636/2014: Keine Ungleichbehandlung, wenn das Schiedsgericht eine verspätete Eingabe berücksichtigt

Im Entscheid 4A_636/2014 vom 16. März 2015 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob ein Schieds­gericht den Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung mis­sachtet, wenn es eine ver­spätet ein­gere­ichte Eingabe ein­er Partei berücksichtigt.
 
 
Die Beschw­erde­führerin warf dem Schieds­gericht vor, den Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung der Parteien mis­sachtet zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Sie sah eine Ungle­ich­be­hand­lung darin begrün­det, dass das Schieds­gericht die Kosten­note der Beschw­erdegeg­ner­in berück­sichtigt habe, obwohl diese erst am 17. Jan­u­ar 2014 und damit vier Tage nach dem gemäss über­ar­beit­etem Zeit­plan vorge­se­henen Ter­min vom 13. Jan­u­ar 2014 ein­gere­icht wor­den sei. Der Vor­sitzende habe die Beschw­erdegeg­ner­in mit E‑Mail vom 16. Jan­u­ar 2014 auf den Ablauf der Frist aufmerk­sam gemacht und sie aufge­fordert, ihre Kosten­note nachzureichen.
 
Die Beschw­erde­führerin habe die ver­spätete Eingabe durch die Beschw­erdegeg­ner­in im Schiedsver­fahren umge­hend gerügt und habe darauf aufmerk­sam gemacht, dass ein Ver­stoss gegen die Schied­sor­d­nung vor­liege. Das Schieds­gericht habe die ver­spätete Kosten­note den­noch zuge­lassen, sich in seinem Entscheid über die Höhe der Parteientschädi­gung auf die zu spät ein­gere­ichte Kosten­note gestützt und die Beschw­erde­führerin zu ein­er entsprechen­den Parteientschädi­gung verpflichtet. Die Ungle­ich­be­hand­lung sei darin zu erblick­en, dass das Schieds­gericht die gegen­seit­ig vere­in­barten Fris­ten nicht beachtet und die Beschw­erdegeg­ner­in nach Fristablauf gar aus eigen­er Ini­tia­tive aufge­fordert habe, die Kosten­note nachzureichen.
 
Das Bun­des­gericht fol­gte dieser Argu­men­ta­tion nicht. Die Beschw­erde­führerin habe mit ihren Aus­führun­gen nicht aufzuzeigen ver­mocht, inwiefern die Parteien nicht in allen Ver­fahrens­ab­schnit­ten gle­ich behan­delt wor­den wären. Sie habe nicht etwa gel­tend gemacht, sie hätte die Frist für die Ein­re­ichung der Kosten­note eben­falls ver­passt und ihre Eingabe sei aus diesem Grund — im Gegen­satz zu der­jeni­gen der Beschw­erdegeg­ner­in — unbeachtet geblieben. Vielmehr würde sie dem Schieds­gericht vor­w­er­fen, die Ver­fahren­sor­d­nung hätte es nicht ges­tat­tet, der Beschw­erdegeg­ner­in eine nachträgliche Ein­re­ichung der Kosten­note zu ermöglichen, und das Schieds­gericht hätte die ver­spätete Eingabe bei richtiger Anwen­dung der mass­geben­den Ver­fahrens­bes­tim­mungen unberück­sichtigt lassen müssen. Sie würde damit richtig bese­hen nicht gel­tend machen, der Gegen­partei sei im Rah­men des Ver­fahrens etwas gewährt wor­den, was ihr ver­weigert wurde, son­dern werfe dem Schieds­gericht eine unzutr­e­f­fende Anwen­dung der konkret anwend­baren Schied­sor­d­nung vor. Eine falsche oder gar willkür­liche Anwen­dung der schieds­gerichtlichen Ver­fahren­sor­d­nung reicht aber für sich allein nicht aus, um einen inter­na­tionalen Schied­sentscheid aufzuheben.
 
Das Bun­des­gericht fol­gerte, dass eine Ver­let­zung des Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bots nicht vor­liegen würde.