Das BGer kassiert ein Urteil eines ICC-Schiedsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die exklusive Vertriebspartnerin für bestimmte Gebiete erhob gegen die Herstellerin Schiedsklage auf Schadenersatz nach deren Beendigung der Vertragsbeziehung. Der Einzelschiedsrichter hiess die Klage und die Widerklage der Herstellerin teilweise gut.
Die Herstellerin gelangte anschliessend ans BGer und erhob u.a. die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unstrittig war, dass der Einzelschiedsrichter Post-Hearing Briefs der Herstellerin nicht beachtet hatte. Er begründete dies mit IT-Problemen nach der Einführung eines neuen Informatiksystems in seiner Kanzlei. Vor BGer machten er — und die ehemalige Vertriebspartnerin — geltend, das Versehen habe den Verfahrensausgang nicht beeinflusst.
Das BGer hält zunächst fest, dass darin keine (relevante) Ungleichbehandlung der Parteien liege. Das Prinzip der Gleichbehandlung der Parteien (IPRG 190 II d) ist in zeitlicher Hinsicht auf das “Verfahren” anwendbar (vgl. etwa BGE 133 III 139: “Enfin, en vertu du principe d’égalité, le tribunal arbitral doit traiter les parties de manière semblable à toutes les étapes de la procédure”). Es ist demgegenüber nicht verletzt, wenn das Schiedsgericht einen von einer Partei angerufenen Rechtsgrundsatz oder ein behauptetes Sachverhaltselement nicht beachtet, denn dadurch würde im Ergebnis eine Willkürrüge eingeführt:
Aussi bien, vouloir assimiler à une violation de l’égalité entre les parties le fait pour un tribunal arbitral de ne pas tenir compte, par inadvertance ou pour toute autre raison, d’une règle de droit pertinente invoquée par une partie ou d’un fait déterminant allégué par elle, reviendrait à introduire, par la voie prétorienne et sous couvert du moyen pris de la violation de l’art. 190 al. 2 let. d LDIP, le grief d’arbitraire (sur cette notion, cf. ATF 136 III 552 consid. 4.2 p. 560), alors que, précisément, le législateur fédéral n’a pas voulu qu’une sentence en matière d’arbitrage international puisse être annulée pour ce motif. Il faut donc admettre que le principe d’égalité n’est pas touché par l’appréciation des preuves et l’application du droit effectuées dans une telle sentence, fussent-elles insoutenables
Demgegenüber ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Schiedsgericht entscheiderhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisofferten nicht zur Kenntnis nimmt. In einem solchen Fall obliegt es dem Schiedsgericht darzulegen, dass die nicht berücksichtigten Faktoren für den Entscheid nicht entscheidrelevant waren oder dass sie im Urteil stillschweigend zurückgewiesen worden waren.
Im vorliegenden Fall gelang dies dem Schiedsrichter nicht. Er hatte Argumente der Beschwerdeführerin zu zwei relevanten Punkten schlicht ignoriert. Eine stillschweigende Zurückweisung der Argumente war nicht anzunehmen. Auch dass der Schiedsrichter ex aequo et bono entscheiden durfte, half ihm dabei nicht. Das BGer hob das angefochtene Urteil daher insgesamt auf.