Das Arbeitsverhältnis zwischen einer Bank (Beschwerdeführerin) und einem ihrer Vermögensverwalter (Beschwerdegegner) endete am 31. Dezember 2012. Der Beschwerdegegner wechselte zu einer anderen Bank und nahm dabei Kunden mit. Die Beschwerdeführerin verlangte klageweise Schadenersatz wegen Missachtung des nachvertraglichen Konkurrenzverbots.
Das Tribunal des prud’hommes du canton de Genève wies die Klage ab. Die zweite Instanz (Cour de justice du canton de Genève) schützte das Urteil erster Instanz. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_116/2018 vom 28.03.2019).
Das Bundesgericht hatte sich im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob das nachvertragliche Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 ff. OR verletzt war (E. 2.). Das Bundesgericht sah im vorliegenden Fall keine Willkür darin, dass die Vorinstanz das nachvertragliche Konkurenzverbot als ungültig erachtete (E. 4.3.).
Gemäss Bundesgericht verlangt die Treuepflicht gemäss Art. 321a OR namentlich, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen. Kein Geschäftsgeheimnis sind Kenntnisse, die in allen Unternehmen derselben Branche erworben werden können. Die blosse Kenntnis der Kundschaft ist folglich nicht von der Treuepflicht bzw. dem Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses erfasst (E. 3.1.1.). Die Kundschaft darf indessen nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeworben werden (E. 3.1.2.).
Konkret war zu beurteilen, ob das nachvertragliche Konkurrenzverbot gültig war (E. 4.). Das Bundesgericht hielt dazu im Wesentlichen fest, dass eine Konkurrenzverbotsklausel dann ungültig ist, wenn der Arbeitnehmer dem Kunden eine Dienstleistung anbietet, die sich durch eine starke persönliche Komponente auszeichnet, welche die Identität des Arbeitgebers geradezu in den Hintergrund rücken lässt (E. 4.1.).
Das Bundesgericht erwog weiter, dass die Wahl des Vermögensverwalters von einem Vertrauensverhältnis abhängen kann, das wie im Verhältnis von Ärzten zu ihren Patienten oder Anwälten zu ihren Klienten auf einer “confiance absolue” beruht (E. 4.2.).
Die Beschwerdeführerin argumentierte vergeblich, beim Beschwerdegegner habe es sich um eine simple “Schnittstelle” zwischen Beschwerdeführerin und deren Kunden gehandelt
(“rôle d’une simple interface”). Die strategischen Einschätzungen, Anlagemöglichkeiten und sonstigen Risikoberatungen seien von Experten innerhalb der Bank entwickelt worden und der Vermögensverwalter habe den Kunden lediglich deren Ergebnisse kommuniziert. Dieser Ansicht hielt das Bundesgericht entgegen, entscheidend sei nicht, wer die fraglichen Dienstleistungen effektiv verrichtet habe. Was für einen Kunden wichtig sei, sei die persönliche Beratung über die Investitionen kombiniert mit der Fragestellung, ob der Beklagte die Investition an deren Stelle selber tätigen würde oder nicht. Das Bundesgericht folgerte daraus, dass der Beklagte eine wichtige persönlichen Komponente einbringe, die nicht auf eine “Schnittstelle” reduziert werden könne. Gemäss Bundesgericht war deshalb das nachvertragliche Konkurrenzverbot ungültig (vgl. zum Ganzen E. 4.3.).