4A_116/2018: Ungültiges Konkurrenzverbot zufolge persönlicher Komponente in der Kundenbeziehung

Das Arbeitsver­hält­nis zwis­chen ein­er Bank (Beschw­erde­führerin) und einem ihrer Ver­mö­gensver­wal­ter (Beschw­erdegeg­n­er) endete am 31. Dezem­ber 2012. Der Beschw­erdegeg­n­er wech­selte zu ein­er anderen Bank und nahm dabei Kun­den mit. Die Beschw­erde­führerin ver­langte klageweise Schaden­er­satz wegen Mis­sach­tung des nachver­traglichen Konkurrenzverbots.

Das Tri­bunal des prud’hommes du can­ton de Genève wies die Klage ab. Die zweite Instanz (Cour de jus­tice du can­ton de Genève) schützte das Urteil erster Instanz. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_116/2018 vom 28.03.2019).

Das Bun­des­gericht hat­te sich im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob das nachver­tragliche Konkur­ren­zver­bot gemäss Art. 340 ff. OR ver­let­zt war (E. 2.). Das Bun­des­gericht sah im vor­liegen­den Fall keine Willkür darin, dass die Vorin­stanz das nachver­tragliche Konkuren­zver­bot als ungültig erachtete (E. 4.3.).

Gemäss Bun­des­gericht ver­langt die Treuepflicht gemäss Art. 321a OR namentlich, dass Geschäfts­ge­heimnisse gewahrt wer­den müssen. Kein Geschäfts­ge­heim­nis sind Ken­nt­nisse, die in allen Unternehmen der­sel­ben Branche erwor­ben wer­den kön­nen. Die blosse Ken­nt­nis der Kund­schaft ist fol­glich nicht von der Treuepflicht bzw. dem Konkur­ren­zver­bot während des Arbeitsver­hält­niss­es erfasst (E. 3.1.1.). Die Kund­schaft darf indessen nicht vor Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es abge­wor­ben wer­den (E. 3.1.2.).

Konkret war zu beurteilen, ob das nachver­tragliche Konkur­ren­zver­bot gültig war (E. 4.). Das Bun­des­gericht hielt dazu im Wesentlichen fest, dass eine Konkur­ren­zver­bot­sklausel dann ungültig ist, wenn der Arbeit­nehmer dem Kun­den eine Dien­stleis­tung anbi­etet, die sich durch eine starke per­sön­liche Kom­po­nente ausze­ich­net, welche die Iden­tität des Arbeit­ge­bers ger­adezu in den Hin­ter­grund rück­en lässt (E. 4.1.).

Das Bun­des­gericht erwog weit­er, dass die Wahl des Ver­mö­gensver­wal­ters von einem Ver­trauensver­hält­nis abhän­gen kann, das wie im Ver­hält­nis von Ärzten zu ihren Patien­ten oder Anwäl­ten zu ihren Klien­ten auf ein­er “con­fi­ance absolue” beruht (E. 4.2.).

Die Beschw­erde­führerin argu­men­tierte verge­blich, beim Beschw­erdegeg­n­er habe es sich um eine sim­ple “Schnittstelle” zwis­chen Beschw­erde­führerin und deren Kun­den gehan­delt
(“rôle d’une sim­ple inter­face”). Die strate­gis­chen Ein­schätzun­gen, Anlagemöglichkeit­en und son­sti­gen Risikober­atun­gen seien von Experten inner­halb der Bank entwick­elt wor­den und der Ver­mö­gensver­wal­ter habe den Kun­den lediglich deren Ergeb­nisse kom­mu­niziert. Dieser Ansicht hielt das Bun­des­gericht ent­ge­gen, entschei­dend sei nicht, wer die fraglichen Dien­stleis­tun­gen effek­tiv ver­richtet habe. Was für einen Kun­den wichtig sei, sei die per­sön­liche Beratung über die Investi­tio­nen kom­biniert mit der Fragestel­lung, ob der Beklagte die Investi­tion an deren Stelle sel­ber täti­gen würde oder nicht. Das Bun­des­gericht fol­gerte daraus, dass der Beklagte eine wichtige per­sön­lichen Kom­po­nente ein­bringe, die nicht auf eine “Schnittstelle” reduziert wer­den könne. Gemäss Bun­des­gericht war deshalb das nachver­tragliche Konkur­ren­zver­bot ungültig (vgl. zum Ganzen E. 4.3.).