4A_210/2018: Gültigkeit eines Konkurrenzverbots (amtl. Publ.)

Eine Arbeit­ge­berin, die eine Kaf­feerösterei sowie einen Lebens­mit­tel-Engroshan­del betreibt, klagte am Arbeits­gericht des Kan­tons Luzern gegen ihre ehe­ma­lige Arbeit­nehmerin, eine Mar­ketingas­sis­tentin. Die Arbeit­ge­berin machte eine Ver­let­zung des arbeitsver­traglichen Konkur­ren­zver­bots gel­tend und forderte eine Kon­ven­tion­al­strafe von CHF 30’000.

Die erste Instanz wies die Klage ab. Das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Luzern hiess die Beru­fung gut. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde der Arbeit­nehmerin teil­weise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (Urteil 4A_210/2018 vom 2. April 2019).

Das Bun­des­gericht hat­te ins­beson­dere zu entschei­den, ob das Konkur­ren­zver­bot gültig war. Die Arbeit­nehmerin brachte vor, das Konkur­ren­zver­bot sei ungültig, da die unter­sagte Tätigkeit zu unbes­timmt umschrieben und das Ver­bot deshalb (form-)ungültig sei. Das Konkur­ren­zver­bot sah vor, dass sich die Arbeit­nehmerin “jed­er konkur­ren­zieren­den Tätigkeit” zu enthal­ten hat­te (E. 3.1 und 3.3). Das Bun­des­gericht erachtete diese Umschrei­bung als genü­gend bes­timmte Umschrei­bung der unter­sagten Tätigkeit (E. 3.6).

Gemäss Bun­des­gericht muss der zeitliche, örtliche und sach­liche Umfang des Konkur­ren­zver­bots zumin­d­est durch Ausle­gung hin­re­ichend bes­timm­bar sein (E. 3.5.1). Was unter “jed­er konkur­ren­zieren­den Tätigkeit” zu ver­ste­hen sei, lasse sich im Einzelfall durch Ausle­gung bes­tim­men. Ein solch­es Ver­bot könne nicht über die effek­tiv­en Geschäfts­bere­iche der Arbeit­ge­berin hin­aus­re­ichen. Konkur­renz in diesem Sinne liege nur vor, wenn zwei Unternehmen einem über­schnei­den­den Kun­denkreis gle­ichar­tige Leis­tun­gen anbi­eten, die auf die Befriedi­gung der­sel­ben Bedürfnisse gerichtet sind (zum Ganzen E. 3.5.2).