Eine Arbeitgeberin, die eine Kaffeerösterei sowie einen Lebensmittel-Engroshandel betreibt, klagte am Arbeitsgericht des Kantons Luzern gegen ihre ehemalige Arbeitnehmerin, eine Marketingassistentin. Die Arbeitgeberin machte eine Verletzung des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots geltend und forderte eine Konventionalstrafe von CHF 30’000.
Die erste Instanz wies die Klage ab. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hiess die Berufung gut. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitnehmerin teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (Urteil 4A_210/2018 vom 2. April 2019).
Das Bundesgericht hatte insbesondere zu entscheiden, ob das Konkurrenzverbot gültig war. Die Arbeitnehmerin brachte vor, das Konkurrenzverbot sei ungültig, da die untersagte Tätigkeit zu unbestimmt umschrieben und das Verbot deshalb (form-)ungültig sei. Das Konkurrenzverbot sah vor, dass sich die Arbeitnehmerin “jeder konkurrenzierenden Tätigkeit” zu enthalten hatte (E. 3.1 und 3.3). Das Bundesgericht erachtete diese Umschreibung als genügend bestimmte Umschreibung der untersagten Tätigkeit (E. 3.6).
Gemäss Bundesgericht muss der zeitliche, örtliche und sachliche Umfang des Konkurrenzverbots zumindest durch Auslegung hinreichend bestimmbar sein (E. 3.5.1). Was unter “jeder konkurrenzierenden Tätigkeit” zu verstehen sei, lasse sich im Einzelfall durch Auslegung bestimmen. Ein solches Verbot könne nicht über die effektiven Geschäftsbereiche der Arbeitgeberin hinausreichen. Konkurrenz in diesem Sinne liege nur vor, wenn zwei Unternehmen einem überschneidenden Kundenkreis gleichartige Leistungen anbieten, die auf die Befriedigung derselben Bedürfnisse gerichtet sind (zum Ganzen E. 3.5.2).