Das BGer schützt die Reduktion einer Konventionalstrafe für die Verletzung eines arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots von sechs Monatslöhnen (mind. CHF 85’000) auf CHF 25’000, weil
- der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot nur punktuell (Mitwirkung bei der Gründung der Konkurrenzgesellschaft, finanzielle Beteiligung an dieser) verletzt habe;
- wobei das Verbot unmittelbar vor seinem Auslaufen stand; und
- die Verletzung während der Kündigungsfrist erfolgte, so dass das Konkurrenzverbot nicht mehr das gleiche Gewicht habe hatte wie im ungekündigten Verhältnis;
- wobei den Arbeitnehmer allerdings ein nicht unerhebliches Verschulden traf (Kaderfunktion), und dieser — wenn auch nur für beschränkte Zeit — Einblick in den schweizerischen Kundenkreis der Arbeitgeberin hatte, und es der Arbeitnehmer in der Hand gehabt hatte, auf eine Verschiebung der Gründung der Konkurrenzgesellschaft um wenige Wochen hinzuwirken.