Die Gültigkeit des nachvertraglichen arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots nach OR 340 setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Verwendung seiner Kenntnisse von Kundenkreis oder von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen schädigen könnte.
Nach der Rechtsprechung trifft dies nicht zu,
- wenn die Beziehungen zwischen Kunden und Arbeitgeber stark persönlich geprägt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht); oder
- wenn die Beziehungen zwischen Kunden und Arbeitnehmer stark persönlich geprägt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht als Folge der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers; es fehlt am erforderlichen Kausalzusammenhang).
Diese zweite Ausnahme hat das BGer im Urteil 4C.100/2006 für freie Berufe im allgemeinen und für eine Zahnärztin im besonderen bejaht:
Das Bundesgericht geht jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass bei den freien Berufen die persönliche Seite der Beziehung zur Kundschaft von ganz besonderer Bedeutung is […] Zusammenfassend ist das Konkurrenzverbot vorliegend nicht zulässig, da die Persönlichkeit des Beklagten für die Beziehung zu den Patienten von entscheidender Bedeutung ist und demnach den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Möglichkeit einer erheblichen Schädigung zu unterbrechen vermag.
Im vorliegenden Urteil präzisiert das BGer diese Rechtsprechung zunächst in allgemeiner Hinsicht:
Une telle situation suppose que le travailleur fournisse une prestation qui se caractérise surtout par ses capacités personnelles, de telle sorte que le client attache plus d’importance aux capacités personnelles de l’employé qu’à l’identité de l’employeur. […]
Pour admettre une telle situation — qui exclut la clause de prohibition de concurrence -, il faut que l’employé fournisse au client une prestation qui se caractérise par une forte composante personnelle. Dire si tel est le cas dépend des circonstances […]
Auf dieser Grundlage hält das BGer fest, dass auch im Bereich von Management-Kursen (Coaching für Führungskräfte u.a im Personalwesen) das persönliche Element überwiegen dürfte. Das Beweisergebnis hatte willkürfrei ergeben, dass sich die Kunden zu 70% aufgrund persönlicher Eigenschaften für einen bestimmten Coach entscheiden. Das Konkurrenzverbot war damit ungültig:
Pour des séminaires de formation, on conçoit facilement que les entreprises clientes attachent une importance prépondérante à la capacité de l’animateur d’attirer l’attention, de s’exprimer clairement et de transmettre un message que l’auditoire retiendra. […] Sur cette base, il faut conclure qu’exploiter la seule connaissance de la clientèle ne suffisait pas pour causer un préjudice sensible à l’employeur et que le préjudice subi découle au contraire, de manière prépondérante, des capacités personnelles des travailleurs.