Das OGer AG hatte folgendes Konkurrenzverbot zu beurteilen:
“Herr A verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Arbeitsvertrages während drei Jahren (Art. 340a OR), sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen (Art. 340 OR).
Bei Uebertretung des Konkurrenzverbotes durch den Arbeitnehmer schuldet dieser dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des vorjährigen Jahressalärs, jedoch nicht mehr als CHF 100’000.–. Auch nach Leistung der Konventionalstrafe bleibt der Arbeitnehmer für weiteren Schaden ersatzpflichtig (Art. 340b OR).”
Das OGer hatte das Konkurrenzverbot wie folgt beurteilt:
- sachlich (“jede konkurrenzierende Tätigkeit”): nicht unangemessen
- örtlich: lückenhaft; auf den effektiven Tätigkeitsbereich begrenzt;
- zeitlich: übermässig (OR 340a I), auf sechs Monate zu begrenzen.
Die zeitliche Beschränkung war damit begründet worden, dass es einem neuen Aussendienstmitarbeiter gelungen wäre, das Vertrauen der Kunden innerhalb von sechs oder sieben Monaten zu gewinnen und dass anschliessend keine Abwerbegefahr mehr gedroht hätte.
Das BGer schützt dieses Urteil. Nach der Lehre ist für die angemessene Dauer des Verbots unter anderem die Art der zu schützenden Kenntnisse entscheidend, wobei die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen eine längere Dauer rechtfertigt als der blosse Einblick in einen Kundenkreis. Letzteres kann den früheren Arbeitgeber meist nur solange schädigen, bis der Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer bei seiner Kundschaft eingeführt hat; danach kann der Betroffene seinem früheren Arbeitgeber keine Kunden mehr abwerben. Dies “korreliere” mit OR 340c I (Wegfall des Konkurrenzverbots, wenn der Arbeitgeber nachweislich kein Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten). Wenn das OGer hiervon einer angemessenen Schutzdauer von einem halben Jahr als “Richtwert” ausgegangen sei, so liege dieser Wert
“im Bereiche dessen, was verbreiteter Lehrmeinung entspricht. Diese sieht zusammengefasst in jüngerer Zeit für die Schutzdauer eines Kundenkreises einen Rahmen von wenigen bis 18 Monaten vor, womit eine Schutzdauer von sechs Monaten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.”
Das BGer weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die maximale Schutzdauer auch vom örtlichen und sachlichen Umfang abhängig ist und folglich je nach Umständen auch länger dauern kann.