4A_62/2011: Angemessene Dauer des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbots; hier: sechs Monate

Das OGer AG hat­te fol­gen­des Konkur­ren­zver­bot zu beurteilen:

Herr A verpflichtet sich, nach Beendi­gung dieses Arbeitsver­trages während drei Jahren (Art. 340a OR), sich jed­er konkur­ren­zieren­den Tätigkeit zu enthal­ten, ins­beson­dere wed­er auf eigene Rech­nung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeit­ge­bers in Wet­tbe­werb ste­ht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteili­gen (Art. 340 OR).

Bei Uebertre­tung des Konkur­ren­zver­botes durch den Arbeit­nehmer schuldet dieser dem Arbeit­ge­ber eine Kon­ven­tion­al­strafe in der Höhe des vor­jähri­gen Jahres­salärs, jedoch nicht mehr als CHF 100’000.–. Auch nach Leis­tung der Kon­ven­tion­al­strafe bleibt der Arbeit­nehmer für weit­eren Schaden ersatzpflichtig (Art. 340b OR).”

Das OGer hat­te das Konkur­ren­zver­bot wie fol­gt beurteilt:

  • sach­lich (“jede konkur­ren­zierende Tätigkeit”): nicht unangemessen
  • örtlich: lück­en­haft; auf den effek­tiv­en Tätigkeits­bere­ich begrenzt;
  • zeitlich: über­mäs­sig (OR 340a I), auf sechs Monate zu begrenzen.

Die zeitliche Beschränkung war damit begrün­det wor­den, dass es einem neuen Aussen­di­en­st­mi­tar­beit­er gelun­gen wäre, das Ver­trauen der Kun­den inner­halb von sechs oder sieben Monat­en zu gewin­nen und dass anschliessend keine Abwer­bege­fahr mehr gedro­ht hätte.

Das BGer schützt dieses Urteil. Nach der Lehre ist für die angemessene Dauer des Ver­bots unter anderem die Art der zu schützen­den Ken­nt­nisse entschei­dend, wobei die Ken­nt­nis von Geschäfts­ge­heimnis­sen eine län­gere Dauer recht­fer­tigt als der blosse Ein­blick in einen Kun­denkreis. Let­zteres kann den früheren Arbeit­ge­ber meist nur solange schädi­gen, bis der Arbeit­ge­ber einen neuen Arbeit­nehmer bei sein­er Kund­schaft einge­führt hat; danach kann der Betrof­fene seinem früheren Arbeit­ge­ber keine Kun­den mehr abwer­ben. Dies “kor­re­liere” mit OR 340c I (Weg­fall des Konkur­ren­zver­bots, wenn der Arbeit­ge­ber nach­weis­lich kein Inter­esse mehr hat, es aufrecht zu erhal­ten). Wenn das OGer hier­von ein­er angemesse­nen Schutz­dauer von einem hal­ben Jahr als “Richtwert” aus­ge­gan­gen sei, so liege dieser Wert 

im Bere­iche dessen, was ver­bre­it­eter Lehrmei­n­ung entspricht. Diese sieht zusam­menge­fasst in jün­ger­er Zeit für die Schutz­dauer eines Kun­denkreis­es einen Rah­men von weni­gen bis 18 Monat­en vor, wom­it eine Schutz­dauer von sechs Monat­en grund­sät­zlich nicht zu bean­standen ist.”

Das BGer weist allerd­ings aus­drück­lich darauf hin, dass die max­i­male Schutz­dauer auch vom örtlichen und sach­lichen Umfang abhängig ist und fol­glich je nach Umstän­den auch länger dauern kann.