Im Entscheid 4A_107/2011 vom 25. August 2011 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die vereinbarte Konventionalstrafe bei einem Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag angemessen war.
A. war von Mai 2003 bis August 2008 bei der X. AG in St. Gallen als Unternehmensberater in Personalfragen angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt ein Konkurrenzverbot und statuierte eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100’000. Im Auflösungsvertrag wurde festgehalten, dass dieses Konkurrenzverbot auch weiterhin gelten sollte.
Im September 2008 liess A. seine Einzelfirma im Handelsregister St. Gallen eintragen zum Zwecke der Beratung in “Human Resources Management”. Die X. AG klagte auf Zahlung der Konventionalstrafe von CHF 100’000. Das Kreisgericht St. Gallen hiess die Klage gut und auch das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte das Urteil, weshalb A. Berufung beim Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht qualifizierte die Berufung gemäss dem nicht mehr in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege als Beschwerde in Zivilsachen und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hielt folgendes fest: Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR kann der Richter eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach eigenem Ermessen herabsetzen. Gerechtfertigt ist eine solche Herabsetzung jedoch nur, wenn der Betrag das vernünftige nach Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt. Dazu führt das Bundesgericht aus:
Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigt sich insbesondere, wenn zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Ansprechers, daran im vollen Umfang festzuhalten, im Zeitpunkt der Vertragsverletzung ein krasses Missverhältnis besteht. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Art und Dauer des Vertrags, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse des Ansprechers an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, namentlich des Verpflichteten. Als Indiz des Übermasses kommt der höchstmögliche Schaden in Betracht; der effektiv eingetretene Schaden ist hingegen nicht massgebend. Zu berücksichtigen sind ferner allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und die Geschäftserfahrungen der Beteiligten; gegenüber einer wirtschaftlich schwachen Partei rechtfertigt sich eine Herabsetzung eher als unter wirtschaftlich gleichgestellten und geschäftskundigen Vertragspartnern (BGE 133 III 43 E. 3.3, 201 E. 5.2; 114 II 264 E. 1; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall entsprach die Konventionalstrafe von CHF 100’000 ungefähr dem Betrag, den A. in drei Monaten bei der X. AG erwirtschaftete und etwa dem Lohn von A. in acht Monaten bei der X. AG, weshalb das Bundesgericht die Konventionalstrafe als nicht übermässig beurteilte und die Beschwerde abwies.