4A_107/2011: Höhe der Konventionalstrafe bei einem Konkurrenzverbot

Im Entscheid 4A_107/2011 vom 25. August 2011 hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob die vere­in­barte Kon­ven­tion­al­strafe bei einem Konkur­ren­zver­bot im Arbeitsver­trag angemessen war.

A. war von Mai 2003 bis August 2008 bei der X. AG in St. Gallen als Unternehmens­ber­ater in Per­son­al­fra­gen angestellt. Sein Arbeitsver­trag enthielt ein Konkur­ren­zver­bot und sta­tu­ierte eine Kon­ven­tion­al­strafe in der Höhe von CHF 100’000. Im Auflö­sungsver­trag wurde fest­ge­hal­ten, dass dieses Konkur­ren­zver­bot auch weit­er­hin gel­ten sollte.

Im Sep­tem­ber 2008 liess A. seine Einzelfir­ma im Han­del­sreg­is­ter St. Gallen ein­tra­gen zum Zwecke der Beratung in “Human Resources Man­age­ment”. Die X. AG klagte auf Zahlung der Kon­ven­tion­al­strafe von CHF 100’000. Das Kreis­gericht St. Gallen hiess die Klage gut und auch das Kan­ton­s­gericht St. Gallen bestätigte das Urteil, weshalb A. Beru­fung beim Bun­des­gericht erhob. Das Bun­des­gericht qual­i­fizierte die Beru­fung gemäss dem nicht mehr in Kraft ste­hen­den Bun­des­ge­setz über die Organ­i­sa­tion der Bun­desrecht­spflege als Beschw­erde in Zivil­sachen und wies die Beschw­erde ab.

Das Bun­des­gericht hielt fol­gen­des fest: Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR kann der Richter eine über­mäs­sig hohe Kon­ven­tion­al­strafe nach eigen­em Ermessen her­ab­set­zen. Gerecht­fer­tigt ist eine solche Her­ab­set­zung jedoch nur, wenn der Betrag das vernün­ftige nach Recht und Bil­ligkeit noch vere­in­bare Mass über­steigt. Dazu führt das Bun­des­gericht aus:

Eine Her­ab­set­zung der Kon­ven­tion­al­strafe recht­fer­tigt sich ins­beson­dere, wenn zwis­chen dem vere­in­barten Betrag und dem Inter­esse des Ansprech­ers, daran im vollen Umfang festzuhal­ten, im Zeit­punkt der Ver­tragsver­let­zung ein krass­es Missver­hält­nis beste­ht. Ob diese Voraus­set­zung gegeben ist, entschei­det sich nicht all­ge­mein, son­dern hängt von den Umstän­den des Einzelfall­es ab. Dazu gehören ins­beson­dere die Art und Dauer des Ver­trags, die Schwere des Ver­schuldens und der Ver­tragsver­let­zung, das Inter­esse des Ansprech­ers an der Ein­hal­tung des Ver­bots sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, namentlich des Verpflichteten. Als Indiz des Über­mass­es kommt der höch­st­mögliche Schaden in Betra­cht; der effek­tiv einge­tretene Schaden ist hinge­gen nicht mass­gebend. Zu berück­sichti­gen sind fern­er allfäl­lige Abhängigkeit­en aus dem Ver­tragsver­hält­nis und die Geschäft­ser­fahrun­gen der Beteiligten; gegenüber ein­er wirtschaftlich schwachen Partei recht­fer­tigt sich eine Her­ab­set­zung eher als unter wirtschaftlich gle­ichgestell­ten und geschäft­skundi­gen Ver­tragspart­nern (BGE 133 III 43 E. 3.3, 201 E. 5.2; 114 II 264 E. 1; je mit Hinweisen).

Im vor­liegen­den Fall entsprach die Kon­ven­tion­al­strafe von CHF 100’000 unge­fähr dem Betrag, den A. in drei Monat­en bei der X. AG erwirtschaftete und etwa dem Lohn von A. in acht Monat­en bei der X. AG, weshalb das Bun­des­gericht die Kon­ven­tion­al­strafe als nicht über­mäs­sig beurteilte und die Beschw­erde abwies.