Das BGer setzt sich mit einer Konventionalstrafe auseinander, die für Verletzungen der folgenden Standorterhaltungspflicht versprochen worden war:
Der Käufer sorgt dafür, dass für eine Dauer von 3 Jahren ab Vollzug dieses Vertrages der Sitz von Z. AG im Kanton Y. verbleibt sowie die Leistungserbringung in den Bereichen des Mail-Order (Detail/ArsLibri), Export, Wiederverkauf/Bibliotheken, Galerie der schönen Bücher, Verlag/ Herstellung und Finanz/Rechnungswesen (teilweise) nicht in wesentlichem Umfang an andere Standorte verlagert oder im Wesentlichen vollständig aufgegeben werden, vorbehalten bleiben wirtschaftliche Gründe.
[…]
Im Fall des Verstosses gegen die Standorterhaltungspflicht kann der Verkäufer vom Käufer eine Konventionalstrafe von CHF 1’000’000 verlangen, deren Zahlung von der Einhaltung der Standorterhaltungspflicht entbindet.
Dabei handelt es sich nach Auffassung der Vorinstanz, des HGer ZH, um eine Unterlassungs‑, nicht um eine Handlungspflicht. Das spielte deshalb eine Rolle, weil ein Teil der Lehre bei Handlungspflichten die Konventionalstrafe an den Eintritt des Verzugs knüpft und offenbar eine Inverzugsetzung nicht nachgewiesen war. Das BGer prüfte diese Beurteilung nicht, denn die Einordnung als Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht sei eine Rechtsfrage.
Das HGer ZH hatte die Konventionalstrafe jedoch als übermässig qualifiziert und um 1/3 herabgesetzt. Bei der Herabsetzung (die vom Amts wegen erfolgt, BGE 133 III 201) — handelt es sich um einen Ermessensentscheid, den das BGer frei überprüfen darf, tatsächlich aber nur mit Zurückhaltung prüft. Das HGer ZH hatte erwogen (das Zitat bezieht sich auf die Zusammenfassung des BGers, nicht die Erwägung des HGer ZH; Einzelheiten zu den Kriterien der Herabsetzung finden sich im vorliegenden Urteil und insb. in BGE 133 III 201, neben BGE 133 III 43 einem der jüngeren Leiturteile zu diesem Punkt),
dass einerseits von einer jedenfalls nicht schweren Vertragsverletzung und andererseits von einem nicht mehr grossen Interesse des Beschwerdegegners auszugehen sei, an der vereinbarten Konventionalstrafe gegen das nahe Ende der Schutzdauer in vollem Umfang festzuhalten.
Das BGer schützt in der Folge die Herabsetzung um 1/3.