4A_174/2011: Konventionalstrafe für Verletzung einer Standorterhaltungspflicht von CHF 1 Mio. um 1/3 herabgesetzt

Das BGer set­zt sich mit ein­er Kon­ven­tion­al­strafe auseinan­der, die für Ver­let­zun­gen der fol­gen­den Stan­dorter­hal­tungspflicht ver­sprochen wor­den war:

Der Käufer sorgt dafür, dass für eine Dauer von 3 Jahren ab Vol­lzug dieses Ver­trages der Sitz von Z. AG im Kan­ton Y. verbleibt sowie die Leis­tungser­bringung in den Bere­ichen des Mail-Order (Detail/ArsLibri), Export, Wiederverkauf/Bibliotheken, Galerie der schö­nen Büch­er, Verlag/ Her­stel­lung und Finanz/Rechnungswesen (teil­weise) nicht in wesentlichem Umfang an andere Stan­dorte ver­lagert oder im Wesentlichen voll­ständig aufgegeben wer­den, vor­be­hal­ten bleiben wirtschaftliche Gründe.
[…]
Im Fall des Ver­stoss­es gegen die Stan­dorter­hal­tungspflicht kann der Verkäufer vom Käufer eine Kon­ven­tion­al­strafe von CHF 1’000’000 ver­lan­gen, deren Zahlung von der Ein­hal­tung der Stan­dorter­hal­tungspflicht entbindet.

Dabei han­delt es sich nach Auf­fas­sung der Vorin­stanz, des HGer ZH, um eine Unterlassungs‑, nicht um eine Hand­lungspflicht. Das spielte deshalb eine Rolle, weil ein Teil der Lehre bei Hand­lungspflicht­en die Kon­ven­tion­al­strafe an den Ein­tritt des Verzugs knüpft und offen­bar eine Inverzugset­zung nicht nachgewiesen war. Das BGer prüfte diese Beurteilung nicht, denn die Einord­nung als Hand­lungs- bzw. Unter­las­sungspflicht sei eine Rechts­frage.

Das HGer ZH hat­te die Kon­ven­tion­al­strafe jedoch als über­mäs­sig qual­i­fiziert und um 1/3 her­abge­set­zt.  Bei der Her­ab­set­zung (die vom Amts wegen erfol­gt, BGE 133 III 201) — han­delt es sich um einen Ermessensentscheid, den das BGer frei über­prüfen darf, tat­säch­lich aber nur mit Zurück­hal­tung prüft. Das HGer ZH hat­te erwogen (das Zitat bezieht sich auf die Zusam­men­fas­sung des BGers, nicht die Erwä­gung des HGer ZH; Einzel­heit­en zu den Kri­te­rien der Her­ab­set­zung find­en sich im vor­liegen­den Urteil und insb. in BGE 133 III 201, neben BGE 133 III 43 einem der jün­geren Leiturteile zu diesem Punkt),

dass ein­er­seits von ein­er jeden­falls nicht schw­eren Ver­tragsver­let­zung und ander­er­seits von einem nicht mehr grossen Inter­esse des Beschw­erdegeg­n­ers auszuge­hen sei, an der vere­in­barten Kon­ven­tion­al­strafe gegen das nahe Ende der Schutz­dauer in vollem Umfang festzuhalten.

Das BGer schützt in der Folge die Her­ab­set­zung um 1/3.