4A_141/2008: Herabsetzung einer Konventionalstrafe um 55% (u.a.) mangels substantiiertem Schaden

In ein­er kom­plex­en Auseinan­der­set­zung zwis­chen ein­er Bauher­rin und einem Architek­tur- und Pla­nungs­büro, das sich in einem “Gen­er­alplan­er-Ver­trag” zur Erstel­lung ein­er Vil­la mit 34 Eigen­tumswoh­nun­gen mit einem Auf­tragsvol­u­men von ca. CHF 2.3 Mio. verpflichtet hat­te, stand u.a. die von der Vorin­stanz (dem HGer ZH) vorgenommene Her­ab­set­zung ein­er Kon­ven­tion­al­strafe zur Debat­te. Der Ver­trag sah eine Strafe von CHF 100’000 pro ange­fan­genem Monat Verzögerung in der Fer­tig­stel­lung vor. Die Bauher­rin forderte in der Folge eine Strafe von CHF 1.8 Mio. Das HGer erkan­nte diese Strafe als krass über­set­zt und set­zte sie auf CHF 800’000 herab.

Das BGer schützt dieses Urteil. Das HGer hat­te kor­rekt die Inter­essen der Parteien zum Zeit­punkt der Ver­tragsver­let­zung gewürdigt, namentlich das Ver­hält­nis des tat­säch­lichen Schadens zum von den Parteien voraus­ge­se­henen Schaden. Es obliegt der Beklagten, die tat­säch­lichen Voraus­set­zun­gen ein­er Her­ab­set­zung (OR 163 III) zu behaupten und zu beweisen, doch kann die Klägerin ange­hal­ten wer­den, ihren Schaden zu bez­if­fern, da der Klägerin eine solche Bez­if­fer­ung oft nicht möglich ist. Unter­lässt sie dies, kann sie sich nicht auf das — anson­sten beachtliche — Risiko berufen, es dro­ht­en in Zukun­ft weit­ere Schä­den, deren Ver­mei­dung eine höhere Kon­ven­tion­al­strafe recht­fer­tigten. Im konkreten Fall ent­stand der Klägerin aus der Verzögerung auss­er gewis­sen Mehrkosten kein (sub­stan­ti­iert­er) Schaden. Daher und angesichts des gerin­gen Ver­schuldens der Beklagten an der Vrzögerung beze­ich­nete das BGer die Her­ab­set­zung der Kon­ven­tion­al­strafe um rund 55% nicht als stossend.

Lesenswert sind die Aus­führun­gen des BGer zu Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen (BGG 100 IV; vgl. dazu auch die Beiträge des Kun­zOBlog hier und hier).