In einer komplexen Auseinandersetzung zwischen einer Bauherrin und einem Architektur- und Planungsbüro, das sich in einem “Generalplaner-Vertrag” zur Erstellung einer Villa mit 34 Eigentumswohnungen mit einem Auftragsvolumen von ca. CHF 2.3 Mio. verpflichtet hatte, stand u.a. die von der Vorinstanz (dem HGer ZH) vorgenommene Herabsetzung einer Konventionalstrafe zur Debatte. Der Vertrag sah eine Strafe von CHF 100’000 pro angefangenem Monat Verzögerung in der Fertigstellung vor. Die Bauherrin forderte in der Folge eine Strafe von CHF 1.8 Mio. Das HGer erkannte diese Strafe als krass übersetzt und setzte sie auf CHF 800’000 herab.
Das BGer schützt dieses Urteil. Das HGer hatte korrekt die Interessen der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung gewürdigt, namentlich das Verhältnis des tatsächlichen Schadens zum von den Parteien vorausgesehenen Schaden. Es obliegt der Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung (OR 163 III) zu behaupten und zu beweisen, doch kann die Klägerin angehalten werden, ihren Schaden zu beziffern, da der Klägerin eine solche Bezifferung oft nicht möglich ist. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht auf das — ansonsten beachtliche — Risiko berufen, es drohten in Zukunft weitere Schäden, deren Vermeidung eine höhere Konventionalstrafe rechtfertigten. Im konkreten Fall entstand der Klägerin aus der Verzögerung ausser gewissen Mehrkosten kein (substantiierter) Schaden. Daher und angesichts des geringen Verschuldens der Beklagten an der Vrzögerung bezeichnete das BGer die Herabsetzung der Konventionalstrafe um rund 55% nicht als stossend.
Lesenswert sind die Ausführungen des BGer zu Eintretensvoraussetzungen (BGG 100 IV; vgl. dazu auch die Beiträge des KunzOBlog hier und hier).