In dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 beantwortet das Bundesgericht die Frage, ob vor der Berufungsinstanz und damit im Rechtsmittelverfahren bezifferte Begehren zu stellen sind, soweit es um einen Ehegatten- und Kinderunterhalt geht, eine Rückweisung an die erste Instanz ausser Betracht fällt und daher Anträge in der Sache erfolgen sollen.
Der Beschwerdeführer rügte den Entscheid der Vorinstanz, welche wegen ungenügender Anträge (fehlende Bezifferung) nicht auf die Berufung eingetreten war, als eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das Rechtsbegehren war von seiner Rechtsanwältin verfasst worden und lautete: „Die vom Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien unter Einbezug der Erwägungen in nachfolgender Begründung festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Zum Inhalt des Rechtsbegehrens einer Berufungseingabe hält das Bundesgericht fest:
4.3 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann […]. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind […] Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt. […] Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entscheiden, ob sie — soweit dies möglich ist — Anschlussberufung erheben will (Art. 313 f. ZPO).
Diese Anforderungen an die Bezifferung einer Berufungseingabe ändern sich laut Bundesgericht auch nicht, soweit für den Kinderunterhalt die Offizialmaxime anwendbar ist:
4.5.3 Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet […]. Während somit die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. auch BGE 96 II 69 E. 2 S. 73 f.) und von diesen abweichen kann, zumal das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.).
Den Einwand des Beschwerdeführers, im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) seien keine bezifferten Anträge erforderlich, sondern sei vielmehr vom Gericht über die Höhe der Unterhaltsbeiträge zu befinden, verwirft das Bundesgericht:
5.2 […] Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1).
Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch, so das Bundesgericht, unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV):
6.2 […] Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder — im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren — welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
Im angefochtenen Entscheid hatte die Vorinstanz nicht geprüft, ob sich aus der Berufungsbegründung ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt haben möchte. Ob darin eine formelle Rechtsverweigerung zu erblicken ist, konnte jedoch offen bleiben, da sich aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers nicht einmal sinngemäss entnehmen liess, auf welchen Betrag der Ehegatten- und Kinderunterhalt reduziert werden soll. Das Bundesgericht weist die Beschwerde daher ab.