In dem für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil 5A_203/2011 vom 5. September 2011 (frz.) äussert sich das Bundesgericht zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren analog anzuwenden sind, wenn der nicht antragstellende Ehegatte im Ausland der Scheidung ausdrücklich zustimmt oder Widerklage erhebt.
Die Zustimmung zur Scheidungsklage bzw. die Widerklage war vor Inkrafttreten der eidg. Zivilprozessordnung in Art. 116 ZGB normiert; nunmehr sieht Art. 292 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Regelung vor. Der Wunsch nach Scheidung durch den anderen Ehegatten muss dabei in einem gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht werden und gegenüber dem Gericht erfolgen (Urteil 5A_523/2007 vom 10. April 2008 E. 5.1). Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte Art. 116 ZGB analog angewendet werden, wenn ein Scheidungsverfahren in der Schweiz anhängig ist und der andere Ehegatte ein identisches Verfahren im Ausland eröffnet, womit er seinen Willen zeigt, die Ehe aufzulösen, und dem in der Schweiz eingereichten Scheidungsantrag zustimmt (Urteil 5A_523/2007 vom 10. April 2008 E. 5.1).
Der Verweis auf die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Ehescheidung auf gemeinsames Begehren betrifft insbesondere die Formvorschriften der Art. 111 und 112 Abs. 2 ZGB , d.h. über die getrennte und gemeinsame Anhörung der getrennt lebenden Ehegatten (Urteil 5C.2/2001 vom 20. September 2001 E. 5a).
5.2 […] L’application par analogie permet néanmoins d’adapter lesdites prescriptions de forme à la nature particulière de la situation envisagée: leur strict respect n’est dès lors pas exigé, l’essentiel étant que le juge soit convaincu du sérieux de la décision des conjoints ainsi que de leur libre arbitre (arrêt 5C.2/2001 précité consid. 5b […]). La nécessité d’entendre ceux-ci peut ainsi être laissée au pouvoir d’appréciation du juge (arrêt 5C.2/2001 précité consid. 5b […]).
Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerdegegnerin, die mit ihrer Scheidungsklage an das zuständige schweizerische Gericht gelangte, einen Antrag auf Scheidung in Schottland ein. Mit diesem Vorgehen brachte er ausdrücklich seine Absicht zum Ausdruck, ebenfalls die Auflösung der Ehe anzustreben. Nachdem die Parteien mehrmals von der ersten Instanz gehört wurden, war es gerechtfertigt, dass das Gericht davon ausging, dass es keinen Zweifel an dem gemeinsamen Willen an einer Scheidung gäbe, und die Scheidung aussprach. Einer erneuten Anhörung, wie vom Beschwerdeführer verlangt, bedurfte es richtigerweise nicht. Entgegen seiner Ansicht war auch die Bestimmung über die Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Art. 114 ZGB nicht anwendbar, weil die Sache als Scheidungsklage auf gemeinsames Begehren zu betrachten ist, nachdem sie zuerst in der Schweiz und danach in Schottland rechtshängig wurde. Die Beschwerde wird daher vom Bundesgericht abgewiesen.