Die Bundesversammlung hat beschlossen, die zweimonatige Bedenkzeit bei Konsensualscheidungen abzuschaffen (vgl. NZZ) und daher ZGB 111 wie folgt zu ändern:
“Art. 111, A. Scheidung auf gemeinsames Begehren
I. Umfassende Einigung
1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
2 Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.
3 Das Gericht kann eine zweite Anhörung anordnen.”
Auch die noch nicht in Kraft stehende eidg. ZPO wird entsprechend (Art. 287 f.) angepasst.
Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum; die Frist läuft am 14. Januar 2010 ab.