Aufhebung der Bedenkfrist im Scheidungsrecht; Bundesrat setzt ZGB-Revision auf den 1. Februar 2010 in Kraft

Ehe­gat­ten, die eine Schei­dung auf gemein­sames Begehren beantra­gen, müssen kün­ftig nach Anhörung durch das Gericht nicht mehr nach ein­er Bedenkzeit von zwei Monat­en den Schei­dungswillen und die Vere­in­barung über die Schei­dungs­fol­gen bestäti­gen. Es bleibt in Zukun­ft dem Gericht über­lassen, ob es die Eheleute nöti­gen­falls zu mehreren Anhörun­gen ein­laden will.

Der Bun­desrat hat eine entsprechende Änderung des Zivilge­set­zbuch­es (ZGB) auf den 1. Feb­ru­ar 2010 in Kraft geset­zt, unter dem Vor­be­halt, dass kein Ref­er­en­dum dage­gen ergrif­f­en wird.