Künftig wird die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern in Zukunft zur Regel. Nur wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden. Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat das Unterhaltsrecht unverheirateter und geschiedener Eltern neu regeln.
Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge heute in der Regel einem Elternteil allein zugewiesen. Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht nach dem geltenden Recht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist derzeit nur möglich, wenn die nicht miteinander verheirateten oder die geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können.
In Zukunft erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.
Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht “automatisch” zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. In diesen Fällen kann sich ein Elternteil an die Kinderschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, ausser wenn dies nicht den Interessen des Kindes entspricht.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Allerdings darf der Elternteil, der das Kind betreut, Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung.
Die Revision regelt ferner die Bestimmung des Aufenthaltsortes. Will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, erfordert dies grundsätzlich die Zustimmung des andern Elternteils. Eine Zustimmung erübrigt sich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über den Aufenthaltsort.
In der ersten Hälfte des Jahres 2012 wird der Bundesrat in einem weiteren Reformschritt Vorschläge für eine neue Regelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung schicken. Das Unterhaltsrecht soll wie die elterliche Sorge so geregelt werden, dass sich für das Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern ergeben.
Siehe auch die entsprechenden Materialien: