ZGB-Revision: Gemeinsame elterliche Sorge wird Regelfall

Kün­ftig wird die gemein­same elter­liche Sorge unab­hängig vom Zivil­stand der Eltern in Zukun­ft zur Regel. Nur wenn die Inter­essen des Kindes geschützt wer­den müssen, kann die elter­liche Sorge einem Eltern­teil voren­thal­ten wer­den. Der Bun­desrat hat heute die Botschaft zur entsprechen­den Revi­sion des Zivilge­set­zbuch­es (ZGB) ver­ab­schiedet. In einem zweit­en Schritt wird der Bun­desrat das Unter­halt­srecht unver­heirateter und geschieden­er Eltern neu regeln.

Bei ein­er Schei­dung wird die elter­liche Sorge heute in der Regel einem Eltern­teil allein zugewiesen. Sind die Mut­ter und der Vater nicht miteinan­der ver­heiratet, ste­ht nach dem gel­tenden Recht die elter­liche Sorge allein der Mut­ter zu. Eine gemein­same elter­liche Sorge ist derzeit nur möglich, wenn die nicht miteinan­der ver­heirateten oder die geschiede­nen Eltern einen gemein­samen Antrag stellen und sich betr­e­f­fend Unter­halt und Betreu­ung des Kindes eini­gen können.

In Zukun­ft erhal­ten nach ein­er Schei­dung bei­de Eltern­teile die elter­liche Sorge. Das Gericht muss sich bei ein­er Schei­dung aber vergewis­sern, dass die Voraus­set­zun­gen für die gemein­same elter­liche Sorge gegeben sind. Ob die elter­liche Sorge zum Wohl des Kindes einem Eltern­teil allein zugeteilt wer­den soll, entschei­det bei ein­er Schei­dung das Gericht und bei einem aussere­he­lich gebore­nen Kind die Kindess­chutzbe­hörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elter­lichen Sorge sind Uner­fahren­heit, Krankheit, Gebrechen, Gewalt­tätigkeit oder Ortsabwesenheit.

Wenn sich die Eltern nicht ver­ständi­gen kön­nen, wird es auch in Zukun­ft nicht “automa­tisch” zur gemein­samen elter­lichen Sorge kom­men. In diesen Fällen kann sich ein Eltern­teil an die Kinder­schutzbe­hörde wen­den. Diese wird die gemein­same elter­liche Sorge ver­fü­gen, auss­er wenn dies nicht den Inter­essen des Kindes entspricht.

Gemein­same elter­liche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind bet­rifft, grund­sät­zlich gemein­sam regeln. Allerd­ings darf der Eltern­teil, der das Kind betreut, Entschei­de über alltägliche oder dringliche Angele­gen­heit­en allein tre­f­fen. Zu denken ist dabei an Fra­gen der Ernährung, der Bek­lei­dung und Freizeitgestaltung.

Die Revi­sion regelt fern­er die Bes­tim­mung des Aufen­thalt­sortes. Will ein Eltern­teil seinen Aufen­thalt­sort oder jenen des Kindes wech­seln, erfordert dies grund­sät­zlich die Zus­tim­mung des andern Eltern­teils. Eine Zus­tim­mung erübrigt sich, wenn der Wech­sel des Aufen­thalt­sortes inner­halb der Schweiz erfol­gt und keine erhe­blichen Auswirkun­gen auf die Wahrnehmung der elter­lichen Sorge hat. Kön­nen sich die Eltern nicht eini­gen, entschei­det das Gericht oder die Kindess­chutzbe­hörde über den Aufenthaltsort.

In der ersten Hälfte des Jahres 2012 wird der Bun­desrat in einem weit­eren Reform­schritt Vorschläge für eine neue Regelung des Unter­halt­srechts in die Vernehm­las­sung schick­en. Das Unter­halt­srecht soll wie die elter­liche Sorge so geregelt wer­den, dass sich für das Kind keine Nachteile aus dem Zivil­stand der Eltern ergeben.

Siehe auch die entsprechen­den Materialien: