Gemäss der Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) von Ende 2010 wird die gemeinsame elterliche Sorge künftig unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel. Der Botschaftsentwurf wird allerdings noch überarbeitet und soll neben dem Sorgerecht auch unterhaltsrechtliche Fragen regeln.
In der Medienmitteilung des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) heisst es dazu:
Während die Vorschläge zur gemeinsamen elterlichen Sorge darauf zielen, die rechtliche oder faktische Benachteilung der ledigen und geschiedenen Väter zu beseitigen, sind an der Überprüfung des Unterhaltsrechts besonders die ledigen und geschiedenen Mütter interessiert, da sie im Alltag die Kinder hauptsächlich betreuen.
Nach geltendem Recht müssen Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehegatten so bemessen werden, dass dem Schuldner das Existenzminimum verbleibt. Reichen die Mittel nicht aus, um zwei Haushalte zu finanzieren, trägt der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Fehlbetrag. Zu dieser sog. “Mankoüberbindung” siehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (z.B. BGE 135 III 66; BGer, Urteil 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008; Urteil 5A_121/2008 vom 8. Dezember 2008.
Siehe auch den Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge).