In dem Verfahren 5A_160/2011 (Urteil vom 29. März 2011) entschied das Bundesgericht über die elterliche Sorge der geschiedenen Eltern eines Sohnes und äussert sich zu den Kriterien für die Ausgestaltung des angemessenen persönlichen Verkehrs zwischen nicht sorgeberechtigten Eltern und ihren leiblichen Kindern.
Im vorliegenden Fall lag die alleinige Sorge beim Vater, wobei das Kind auch zunehmend den Wunsch geäussert hatte, nur noch der neuen Familie des Vaters angehören zu wollen. Die Mutter beantragte mit ihrer Beschwerde eine Ausweitung ihres Besuchs- und Ferienrechts und brachte vor, der Sohn könne sich gar nicht unbefangen äussern, weshalb seine Stimme nicht zu hören sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Inwieweit die Wünsche des betroffenen Kindes zu berücksichtigen sind, hält das Bundesgericht wie folgt fest:
4. […] Was das Kind anbelangt, so steht es nicht in dessen freiem Belieben, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (Urteil 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3). Indes ist der geäusserte Kindeswille in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (Urteil 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1).
Bereits die Vorinstanz, das Kantonsgericht St. Gallen, hatte entschieden, dass selbst ein durch den sorgeberechtigten Elternteil beeinflusster Wille des Kindes beachtlich sei, und zwar schon deshalb, weil er für das Kind eine psychisch empfundene Realität bilde:
5.1 […] Urteilsfähige Kinder könnten erwarten, dass ein gefestigter und nicht nur aus einer momentanen Laune heraus gefasster Entschluss als Ausfluss ihrer Persönlichkeit respektiert und in der Entscheidfindung berücksichtigt werde. Ihr Wille gelte als Akt beschränkter Eigenverantwortung, der zwar nicht allein massgeblich und kritisch zu hinterfragen sei, aber auch nicht ganz unbedeutend sein könne. Je älter und reifer die Kinder würden, je stabiler ihre Haltung sei und je nachdrücklicher diese vertreten werde, desto mehr sei darauf zu achten, bis schliesslich ein Besuchsrecht gegen ihren gefestigten Willen grundsätzlich nicht mehr vertretbar und wohl auch nicht mehr durchsetzbar sei. Dies widerspräche nämlich sowohl dem Zweck der Umgangsregelung als auch dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. […] Viele Kinder, welche mit rigider gerichtlicher Verfügung oder unflexibler Elternvereinbarung zu Besuchen genötigt würden, brächen die Verbindung später ab. Ein Appell an die Selbstbestimmung könne dazu führen, dass das Kind im Laufe der Adoleszenz sein Urteil über die Eltern revidiere, die Parteinahme für einen Elternteil aufgebe und sich dem anderen freiwillig zuwende.