Nach ZPO 7 dürfen die Kantone im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist, und damit den Grundsatz der double instance durchbrechen. Der Kanton Zürich hat davon Gebrauch gemacht und das Sozialversicherungsgericht ZH als einzige kantonale Instanz (im genannten Bereich) vorgesehen. Mit der Einführung der ZPO wurden BGG 74 II b und BGG 75 II a gleichzeitig dahingehend geändert, dass eine streitwertunabhängige Beschwerde ans BGer zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz “vorsieht” (nicht mehr: “vorschreibt”; zur Lage vor Inkrafttreten der ZPO: BGE 133 III 439 E 2.2.2.2). Infolgedessen konnte das BGer auf eine Beschwerde gegen ein Urteil des SozVersGer ZH eintreten.
In der Sache hatte das BGer ein Mahnschreiben des Versicherers zu beurteilen. Bei Prämienverzug ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufzufordern (VVG 20 I). Der Versicherungsschutz wird suspendiert, bei vorläufig weiter bestehendem Vertragsverhältnis (VVG 20 III). Der Versicherer hat ein Wahlrecht: Er kann innerhalb von der zwei Monaten nach Ablauf der 14-Tages-Frist die ausstehende Prämie rechtlich einfordern oder aber vom Vertrag zurücktreten (unter Verlust seines Anspruchs auf die ausstehende Prämie). Nach Ablauf der zwei Monate wird der Rücktritt unwiderlegbar vermutet (VVG 21 I). Der Versicherer, der den Vertrag nicht halten will, kann daher jederzeit seinen Rücktritt erklären oder die Frist auslaufen lassen.
Weil diese Regelung einschneidender ist als die Regelung des OR AT, bestehen hohe Anforderungen an die Mahnung iSv VVG 20 I. Sie muss
- die Beträge nennen, für die Zahlung verlangt wird, und die Zahlungsfrist von 14 Tagen;
- ausdrücklich die Säumnisfolgen angeben (explizit, klar und umfassend; ein Hinweis auf die dem Mahnschreiben beigefügten Gesetzesnormen von VVG 20 f. reicht nicht; ebenso wenig ein Hinweis auf AVB oder BVB; ebenso wenig die Angabe, dass beim Versicherer zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können.
Im vorliegenden Fall hatte das Mahnschreiben folgenden Inhalt:
- Die Leistungspflicht der X ruht, d.h. Sie haben bei einem versicherten Ereignis nach dem 27. Februar 2008 keinen Versicherungsschutz mehr.
- Die X kann unter Verzicht auf die Prämie vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
- Die X kann den ausstehenden Betrag inkl. Zinsen und Kosten aber auch auf dem Betreibungsweg einfordern. Zudem fallen weitere Betreibungskosten für Sie an, welche von den Behörden erhoben werden.
- Verspätete Überweisung des uns geschuldeten Betrages genügt zur Abwendung dieser Verzugsfolgen dann nicht mehr.
Das Schreiben enthielt demgegenüber keinen Hinweis auf die in VVG 21 I festgehaltene Rücktrittsvermutung. Das BGer beurteilt es als “insbesondere” insofern unvollständig. Daher traten die gesetzlich vorgesehenen Säumnisfolgen nicht ein.