4D_62/2015: Unentgeltliche Rechtspflege; teilweise Aussichtslosigkeit (amtl. Publ.)

Eine Genossen­schaft klagte gegen A. (Beschw­erde­führer), der ein Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege stellte. Das Gesuch wurde von den kan­tonalen Gericht­en wegen “über­wiegen­der” Aus­sicht­slosigkeit abgelehnt. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde von A. ab (Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016).

Es stellte sich vor allem die Frage, wie ein Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege zu behan­deln ist, wenn die Gewin­naus­sicht­en des Begehrens bloss teil­weise aus­sicht­s­los sind. Gemäss Bun­des­gericht kann ein­er bedürfti­gen Partei die unent­geltliche Recht­spflege auch nur teil­weise in Bezug auf die nicht aus­sicht­slosen Rechts­begehren gewährt wer­den, wenn selb­st­ständi­ge Rechts­begehren gestellt wer­den, die unab­hängig voneinan­der beurteilt wer­den kön­nen (zum Ganzen E. 5.4).

Ist ein und das­selbe Rechts­begehren teil­weise aus­sicht­s­los, ist bei leichtem Überk­la­gen die unent­geltliche Recht­spflege voll­ständig zu gewähren (E. 5.5 und 5.6). Wird dage­gen eine offen­sichtlich über­set­zte Forderung eingeklagt (klares Überk­la­gen), ist Aus­sicht­slosigkeit des Begehrens anzunehmen und die unent­geltliche Recht­spflege zu ver­weigern (E. 5.7 und 5.8).