Eine Genossenschaft klagte gegen A. (Beschwerdeführer), der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das Gesuch wurde von den kantonalen Gerichten wegen “überwiegender” Aussichtslosigkeit abgelehnt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab (Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016).
Es stellte sich vor allem die Frage, wie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln ist, wenn die Gewinnaussichten des Begehrens bloss teilweise aussichtslos sind. Gemäss Bundesgericht kann einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden, wenn selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können (zum Ganzen E. 5.4).
Ist ein und dasselbe Rechtsbegehren teilweise aussichtslos, ist bei leichtem Überklagen die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren (E. 5.5 und 5.6). Wird dagegen eine offensichtlich übersetzte Forderung eingeklagt (klares Überklagen), ist Aussichtslosigkeit des Begehrens anzunehmen und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (E. 5.7 und 5.8).