Zum ersten Mal hat sich das Bundesgericht in dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 eingehend mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO im Zusammenhang mit der Abänderung von Scheidungsurteilen auseinandergesetzt. Es stützt sich dabei auf die höchstrichterliche Praxis zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Urteil 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1).
Zunächst fasst das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zusammen, welche – neben dem Fehlen der erforderlichen Mittel – auch für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 117 ZPO vorausgesetzt wird:
2.2.4 […] Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. […] Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
Bei der Abänderung einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Entschädigung ist für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Art. 124 ZGB abzustellen. Nach Abs. 1 ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, wenn bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist oder aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden können. Und gemäss Abs. 2 kann das Gericht den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Bisher hat sich das Bundesgericht nur in einer (unpublizierten) Erwägung zur Abänderbarkeit einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB geäussert:
4.4 […] Soll die angemessene Entschädigung in Form eines erhöhten nachehelichen Unterhalts bezahlt werden, muss aus dem Urteil beziehungsweise aus der Scheidungsvereinbarung klar hervorgehen, unter welchem Titel die Zahlungen erfolgen. Die Angabe ist unabdingbar, da sich Vorsorgeausgleich in Rentenform und Unterhaltsrente sowohl bezüglich Vererblichkeit als auch hinsichtlich Abänderbarkeit unterscheiden (Urteil 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003 E. 3.4.3 […]). Auf dieser Linie hat das Bundesgericht denn auch festgehalten, dass der Abänderungsprozess nach Art. 129 Abs. 1 ZGB einzig den nachehelichen Unterhalt in Form einer Rente, nicht hingegen andere Scheidungsfolgen betrifft (Urteil 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 4.1).
Mit der Sicherstellung der Entschädigung nach Art. 124 Abs. 2 ZGB musste sich das Bundesgericht bisher noch nicht auseinandersetzen, weshalb es diesbezüglich auf die Literatur und die kantonale Rechtsprechung abstellt:
4.5 […] Von einem Teil der Lehre und kantonalen Praxis wird die Möglichkeit anerkannt, zur Sicherstellung der Entschädigung in Rentenform – sofern diese einen Unterhaltszweck erfüllt – eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB zu erlassen ([…] Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2002, FamPra.ch 2003 S. 415; Urteil 5C.155/2005 vom 2. Februar 2006 E. 5 […]).
Diese Erwägungen machen im Hinblick auf die Beurteilung der Aussichtslosigkeit deutlich, dass sich die rechtliche Ausgangslage im vorliegenden Fall nicht als einfach darstellt und vertiefter Abklärung bedarf:
5.3 Solch schwierige und teilweise auch heikle Fragen sind von vornherein […] nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten […] eindeutig beantwortet zu werden. […] Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird […].
Die Vorinstanz hat die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Klage zur Abänderung des Scheidungsurteils und in seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege somit zu Unrecht als aussichtslos beurteilt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gut und bestellt dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da er nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht über die für das Verfahren erforderlichen Mittel verfügt.