5A_405/2011: Beschwerdeverfahren gegen Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege nicht kostenlos (amtl. Publ.)

Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO wer­den – auss­er bei Bös- und Mutwilligkeit – im Ver­fahren um die unent­geltliche Recht­spflege keine Gericht­skosten erhoben. Bish­er war ungek­lärt, ob sich die Kosten­losigkeit auch auf das Beschw­erde­v­er­fahren gegen einen ablehnen­den oder entziehen­den Entscheid über die unent­geltliche Recht­spflege bezieht.

Diese Frage wird in der Lehre und der kan­tonalen Prax­is unter­schiedlich beant­wortet. Eine Auf­fas­sung geht davon aus, dass auch das Beschw­erde­v­er­fahren gegen einen Entscheid über die unent­geltliche Recht­spflege der ersten Instanz kosten­los sei. Nach ander­er Ansicht betr­e­ffe die Regelung einzig das Gesuchsver­fahren. Das Bun­des­gericht hat­te seit dem Inkraft­treten der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung bis anhin noch nicht darüber befind­en. Nun hat es in einem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­hen Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2011 (5A_405/2011) entsch­ieden, dass Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Beschw­erde­v­er­fahren nicht anwend­bar ist (E. 6.6).

Bei der Ausle­gung der Bes­tim­mung geht das Bun­des­gericht, entsprechend sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung, nach dem prag­ma­tis­chen Meth­o­d­en­plu­ral­is­mus vor: Danach bildet der Wort­laut der Norm zunächst den Aus­gangspunkt jed­er Ausle­gung, um schliesslich unter Berück­sich­ti­gung aller Ausle­gungse­le­mente, wie der Entste­hungs­geschichte und des Sin­nge­halts der Regelung sowie des Zusam­men­hangs mit anderen Vorschriften, die wahre Trag­weite zu erfassen (E. 6.4).

Nach dem Geset­zeswort­laut von Art. 119 Abs. 6 ZPO wer­den abge­se­hen von Bös- oder Mutwilligkeit „im Ver­fahren um die unent­geltliche Recht­spflege keine Gericht­skosten erhoben“, das heisst:

6.5.1 […] Art. 119 Abs. 6 ZPO bes­timmt nicht näher, ob unter Ver­fahren nur das Gesuchs- oder auch das Beschw­erde­v­er­fahren zu ver­ste­hen ist.

Die Mate­ri­alien (Voren­twurf der Expertenkom­mis­sion und Bericht zum Voren­twurf, Entwurf des Bun­desrats, Botschaft zur ZPO sowie Pro­tokolle der vor­ber­a­ten­den Kom­mis­sio­nen des Stän­der­ats und des Nation­al­rats) geben eben­falls keinen zuver­läs­si­gen Auf­schluss über die Ausle­gung von Art. 119 Abs. 6 ZPO:

6.5.2 Aus der Entste­hungs­geschichte ergeben sich damit keine klaren Rückschlüsse auf die vor­liegende Frage. Festzuhal­ten bleibt jedoch immer­hin, dass die Kosten­losigkeit einzig im Zusam­men­hang mit dem (sum­marischen) Gesuchsver­fahren disku­tiert wurde. Hin­weise, dass die Kosten­losigkeit auch für das Beschw­erde­v­er­fahren gemäss Art. 121 ZPO gel­ten sollte, find­en sich keine.

Aus sys­tem­a­tis­ch­er Sicht ist zwis­chen Gesuch(sverfahren) gemäss Art. 119 ZPO ein­er­seits und Rechtsmittel(verfahren) gemäss Art. 121 ZPO ander­er­seits zu dif­feren­zieren, die in unter­schiedlichen Bes­tim­mungen und chro­nol­o­gisch geregelt sind:

6.5.3 […] Das Beschw­erde­v­er­fahren (Art. 319 ff. ZPO) im Einzel­nen beziehungsweise das Rechtsmit­telver­fahren im All­ge­meinen (mit Aus­nahme von Art. 318 Abs. 3 ZPO) enthal­ten keine speziellen Kosten­vorschriften. Vielmehr gel­ten die all­ge­meinen Regeln gemäss Art. 104 ff. ZPO (beziehungsweise gemäss Art. 95 ff. ZPO) grund­sät­zlich auch für die Rechtsmittelinstanz.

Im Hin­blick auf den Sinn und Zweck von Art. 119 Abs. 6 ZPO ist auf das Ziel der unent­geltlichen Recht­spflege abzustellen, die eine „gewisse Waf­fen­gle­ich­heit“ gewährleis­ten soll, damit jed­er Betrof­fene grund­sät­zlich ohne Rück­sicht auf seine finanzielle Sit­u­a­tion auch Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertre­tung durch einen Recht­skundi­gen hat:

6.5.4 […] Es han­delt sich beim fraglichen Insti­tut um einen eigentlichen Pfeil­er des Rechtsstaates […]. Mit Blick auf diese Grund­sätze dürfte sich auch die gewählte Normierung in Art. 119 Abs. 6 ZPO einord­nen lassen. […] Die fragliche Bes­tim­mung bezweckt damit ein­er­seits die Wahrung des Rechts auf unent­geltliche Recht­spflege in dem Sinne, dass der Betrof­fene nicht soll befürcht­en müssen, dass ihm bere­its für ein Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege Kosten aufer­legt wer­den kön­nen. Ander­er­seits sind wohl auch prozessökonomis­che und voll­streck­ungsrechtliche Gesicht­spunk­te von Bedeu­tung, wobei diese nur eine Rolle spie­len, wenn das Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege abgewiesen wird. Diese Betra­ch­tungsweise kön­nte auch in einem Rechtsmit­telver­fahren gegen einen abweisenden Entscheid eine gewisse Berech­ti­gung haben.

Als Ausle­gungsergeb­nis hält das Bun­des­gericht fest:

6.5.5 […], dass sich aus dem Wort­laut von Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht ergibt, ob die Kosten­losigkeit auch für das Rechtsmit­telver­fahren gel­ten soll. Aus der Entste­hungs­geschichte und ins­beson­dere der sys­tem­a­tis­chen Stel­lung der Bes­tim­mung fol­gt jedoch, dass sie einzig das Gesuchsver­fahren vor der ersten oder zweit­en Instanz bet­rifft. Daran ver­mag auch der Sinn und Zweck der Norm nichts zu ändern.

Im vor­liegen­den Fall wird die Beschw­erde, die sich gegen die Aufer­legung der Kosten in dem Beschw­erde­v­er­fahren nach Ver­weigerung der unent­geltlichen Recht­shil­fe in ein­er Schei­dungssache richtete, daher vom Bun­des­gericht abgewiesen.