Das Obergericht Zürich (Urteil PC110052‑O/Z01 vom 27. September 2011) widerspricht dem Bundesgericht (Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011) und kommt zu dem Schluss, dass auch das Beschwerdeverfahren gegen einen negativen Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos sei.
Das heisst, nach der kantonalen Entscheidung gilt Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege — ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit — keine Gerichtskosten erhoben werden, ebenso für das Rechtsmittelverfahren.
Zur Begründung heisst es unter anderem:
Auf dem Weg zu einer einheitlichen Praxis im Zivilprozessrecht seien abweichende Meinungen der kantonalen Gerichte wohl nicht nur erlaubt, sondern auch erwünscht (E. 2.2).
Da das Erheben von Kosten den Normalfall darstellt (Art. 95 f., 104 ff. ZPO), könne man daraus, dass die Kostenlosigkeit nicht in einem eigenen und den Art. 119 und 121 ZPO gleich gestellten Artikel angeordnet wird, den Schluss ziehen, das Beschwerdeverfahren sei darum nicht kostenlos. Da die ZPO das kantonale Verfahren regle, und zwar sowohl in der ersten als auch in der Rechtsmittelinstanz, liege es nahe anzunehmen, dass das „Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege“ auch den kantonalen Weiterzug umfasse (E. 2.3.1).
Die unentgeltliche Rechtspflege bliebe in ihrem Kern erhalten, auch wenn kantonale Rechtsmittelverfahren gegen ablehnende Entscheide kostenpflichtig würden. Schliesslich sei ein solches Verfahren auch vor dem Bundesgericht nicht etwa kostenfrei (vgl. Art. 65 BGG). Zudem habe der Gesetzgeber nur das Schlichtungsverfahren und nicht auch Entscheidverfahren in Mietsachen kostenfrei ausgestaltet (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO gegenüber Art. 114 ZPO) (E. 2.3.2).
Die Gerichte sollten sich gleichwohl Zurückhaltung auferlegen, wenn es um eine wenn auch nur teilweise Schwächung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) geht, und solche Einschränkungen der Gesetzgebung überlassen. Unter dem Aspekt der gesetzlichen Grundlage für alle Gebühren lasse sich ausserdem vertreten, Ausnahmen von einer gesetzlich statuierten Kostenfreiheit ebenfalls nur zurückhaltend anzunehmen (E. 2.3.2).
Das Gericht erhofft sich, mit seiner Entscheidung eine juristische Diskussion über die der (un-)entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren anzuregen (E. 2.3.3).
Siehe auch den Beitrag von Lawspot.com über den Entscheid des Obergerichts Zürich und unsere Berichterstattung über das bundesgerichtliche Urteil.