Das BGer bestätigt für die ZPO die Regel, wonach der Instruktionsrichter keinen Kostenvorschuss verlangen darf, solange ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege iSv ZPO 119 I hängig ist.
Das BGer bestätigt für die ZPO die Regel, wonach der Instruktionsrichter keinen Kostenvorschuss verlangen darf, solange ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege iSv ZPO 119 I hängig ist.