Die Gesuchs- und Beschwerdeführerin X. wurde beim Überqueren des Fussgängerstreifens von einem Motorrad erfasst. Sie reichte beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung ein und beantragte ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Dauerfolgen ihres Unfalls sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht verweigerten die unentgeltliche Rechtspflege und wiesen das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ab (BGer. 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014, E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis die kantonalen Entscheide.
Zu entscheiden war die grundsätzliche Frage, ob auch im Hinblick auf eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Das Bundesgericht hielt dazu fest, die Aufgabe des Staates beschränke sich darauf, den Einzelnen nur dann zu unterstützen, wenn er ohne die staatliche Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder er sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte (E. 3.3.1).
Im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung von Prozessaussichten drohe jedoch kein Rechtsverlust, wenn die Abnahme des Beweises verweigert werde. Es gehe ausschliesslich darum, das Vorhandensein gewisser Tatsachen beweismässig zu klären. Das Gericht habe aber keine materiellen Rechte und Pflichten der Parteien zu beurteilen (E. 3.3.3). Das Gericht habe auch nicht zu beurteilen, wie aussichtsreich die von der gesuchstellenden Partei erwogene Klage ist. Solange ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, habe sich das Gericht im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO darauf zu beschränken, die beantragten Beweise lege artis abzunehmen. Das Verfahren diene nur dazu, der interessierten Partei zu ermöglichen, über die Einreichung der Klage zu entscheiden. Gemäss Bundesgericht besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3.3.4 und E. 3.4).