4A_589/2013: Keine unentgeltliche Rechtspflege für die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (amtl. Publ.)

Die Gesuchs- und Beschw­erde­führerin X. wurde beim Über­queren des Fuss­gänger­streifens von einem Motor­rad erfasst. Sie reichte beim Einzel­gericht Audienz am Bezirks­gericht Zürich ein Begehren um vor­sor­gliche Bewe­is­führung ein und beantragte ein gerichtlich­es Gutacht­en zur Frage der medi­zinis­chen Dauer­fol­gen ihres Unfalls sowie die unent­geltliche Prozess­führung und Rechtsverbeiständung.

Das Bezirks­gericht Zürich und das Oberg­ericht ver­weigerten die unent­geltliche Recht­spflege und wiesen das Gesuch um vor­sor­gliche Bewe­is­führung wegen Aus­sicht­slosigkeit der gestell­ten Begehren ab (BGer. 4A_589/2013 vom 16. Jan­u­ar 2014, E. 3.1). Das Bun­des­gericht bestätigte im Ergeb­nis die kan­tonalen Entscheide.

Zu entschei­den war die grund­sät­zliche Frage, ob auch im Hin­blick auf eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein Anspruch auf unent­geltliche Recht­spflege beste­ht. Das Bun­des­gericht hielt dazu fest, die Auf­gabe des Staates beschränke sich darauf, den Einzel­nen nur dann zu unter­stützen, wenn er ohne die staatliche Unter­stützung eines Rechts ver­lustig gin­ge oder er sich gegen einen als unzuläs­sig erachteten Ein­griff nicht wehren kön­nte (E. 3.3.1).

Im Ver­fahren um vor­sor­gliche Bewe­is­führung zur Abklärung von Prozes­saus­sicht­en dro­he jedoch kein Rechtsver­lust, wenn die Abnahme des Beweis­es ver­weigert werde. Es gehe auss­chliesslich darum, das Vorhan­den­sein gewiss­er Tat­sachen beweis­mäs­sig zu klären. Das Gericht habe aber keine materiellen Rechte und Pflicht­en der Parteien zu beurteilen (E. 3.3.3). Das Gericht habe auch nicht zu beurteilen, wie aus­sicht­sre­ich die von der gesuch­stel­len­den Partei erwo­gene Klage ist. Solange ein schutzwürdi­ges Inter­esse nachgewiesen werde, habe sich das Gericht im Ver­fahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO darauf zu beschränken, die beantragten Beweise lege artis abzunehmen. Das Ver­fahren diene nur dazu, der inter­essierten Partei zu ermöglichen, über die Ein­re­ichung der Klage zu entschei­den. Gemäss Bun­des­gericht beste­ht daher kein Anspruch auf unent­geltliche Recht­spflege im Ver­fahren um vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3.3.4 und E. 3.4).