A. gelangte nach einem Unfall mit einem Personenwagen ans Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, stellte ein Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme in der Form eines gerichtlichen Gutachtens zu den medizinischen Dauerfolgen des Unfalls und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Einzelgericht Audienz wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von CHF 11’000 ab und bewilligte das Gesuch im Mehrumfang. Ein Rechtsanwalt wurde überdies als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Verfügung des Einzelgerichts Audienz wurde bis vor Bundesgericht weitergezogen, welches das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme guthiess und die Sache zurückwies. Das Einzelgericht Audienz legte in der Folge den Fragenkatalog fest, wogegen Beschwerde ans Obergericht erhoben wurde. In der Zwischenzeit fällte das Bundesgericht einen Leitentscheid, wonach in einem Verfahren für eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (vgl. dazu den Swissblawg-Beitrag zum Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 = BGE 140 III 12). Das Einzelgericht Audienz entzog daher die für das kantonale Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Datum der Verfügung. A. wehrte sich erfolglos gegen diesen Entscheid (Urteil 4A_334/2015 vom 22. September 2015).
Das Bundesgericht erkannte, dass der Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege zunächst gewährt worden war, gestützt auf Art. 120 und Art. 256 Abs. 2 ZPO mit Wirkung in die Zukunft aufgehoben werden durfte (E. 3). Aus der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ergebe sich weiter kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 4.1). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe kein Recht auf ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO und auch kein genereller Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 4.2). Im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO gehe es nur darum, Informationen in der Form potentieller Beweismittel zu sammeln. Die gewonnenen Informationen sollen dem Rechtssuchenden bei seiner Entscheidfindung helfen, ob er das Kostenrisiko eines Hauptprozesses eingehen wolle. Materielle Rechte oder Pflichten würde jedoch in diesem Hilfsverfahren nicht beurteilt (E. 4.2.3 und 4.2.4).
Aus den vorgenannten Gründen liege gemäss Bundesgericht auch kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV bzw. Art. 14 EMRK vor. Personen, deren Begehren nicht geradezu aussichtslos erscheint und die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, könnten ohne Kostenrisiko direkt das Hauptverfahren einleiten und seien deshalb nicht auf eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO angewiesen (E. 4.3.4).