4A_334/2015: Kein Recht auf vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (amtl. Publ.)

A. gelangte nach einem Unfall mit einem Per­so­n­en­wa­gen ans Einzel­gericht Audienz des Bezirks­gerichts Zürich, stellte ein Begehren um vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme in der Form eines gerichtlichen Gutacht­ens zu den medi­zinis­chen Dauer­fol­gen des Unfalls und beantragte die Gewährung der unent­geltlichen Recht­spflege. Das Einzel­gericht Audienz wies den Antrag auf unent­geltliche Recht­spflege im Umfang von CHF 11’000 ab und bewil­ligte das Gesuch im Mehrum­fang. Ein Recht­san­walt wurde überdies als unent­geltlich­er Rechts­bei­s­tand bestellt.

Die Ver­fü­gung des Einzel­gerichts Audienz wurde bis vor Bun­des­gericht weit­erge­zo­gen, welch­es das Gesuch um vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme guthiess und die Sache zurück­wies. Das Einzel­gericht Audienz legte in der Folge den Fra­genkat­a­log fest, woge­gen Beschw­erde ans Oberg­ericht erhoben wurde. In der Zwis­chen­zeit fällte das Bun­des­gericht einen Leit­entscheid, wonach in einem Ver­fahren für eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kein Anspruch auf unent­geltliche Recht­spflege beste­ht (vgl. dazu den Swiss­blawg-Beitrag zum Urteil 4A_589/2013 vom 16. Jan­u­ar 2014 = BGE 140 III 12). Das Einzel­gericht Audienz ent­zog daher die für das kan­tonale Ver­fahren gewährte unent­geltliche Recht­spflege mit Wirkung ab Datum der Ver­fü­gung. A. wehrte sich erfol­g­los gegen diesen Entscheid (Urteil 4A_334/2015 vom 22. Sep­tem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht erkan­nte, dass der Entscheid, mit dem die unent­geltliche Recht­spflege zunächst gewährt wor­den war, gestützt auf Art. 120 und Art. 256 Abs. 2 ZPO mit Wirkung in die Zukun­ft aufge­hoben wer­den durfte (E. 3). Aus der Rechtsweg­garantie nach Art. 29a BV ergebe sich weit­er kein Recht auf unent­geltliche Recht­spflege (E. 4.1). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beste­he kein Recht auf ein Ver­fahren zur vor­sor­glichen Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO und auch kein genereller Anspruch auf unent­geltliche Recht­spflege (E. 4.2). Im Ver­fahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO gehe es nur darum, Infor­ma­tio­nen in der Form poten­tieller Beweis­mit­tel zu sam­meln. Die gewonnenen Infor­ma­tio­nen sollen dem Rechtssuchen­den bei sein­er Entschei­dfind­ung helfen, ob er das Kosten­risiko eines Haupt­prozess­es einge­hen wolle. Materielle Rechte oder Pflicht­en würde jedoch in diesem Hil­fsver­fahren nicht beurteilt (E. 4.2.3 und 4.2.4).

Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den liege gemäss Bun­des­gericht auch kein Ver­stoss gegen das Diskri­m­inierungsver­bot gemäss Art. 8 BV bzw. Art. 14 EMRK vor. Per­so­n­en, deren Begehren nicht ger­adezu aus­sicht­s­los erscheint und die nicht über die erforder­lichen Finanzmit­tel ver­fü­gen, kön­nten ohne Kosten­risiko direkt das Hauptver­fahren ein­leit­en und seien deshalb nicht auf eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO angewiesen (E. 4.3.4).