4A_589/2013: Vorsorgliche Beweisführung nach Verkehrsunfall

Das Urteil des Bun­des­gerichts 4A_589/2013 vom 10. April 2014 enthält einen umfassenden Überblick zur Recht­slage betr­e­f­fend die vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach einem Verkehrsun­fall. Das Bun­des­gericht bestätigte ins­beson­dere die fol­gen­den Punkte:

  • Im Ver­fahren um vor­sor­gliche Bewe­is­führung zur Abklärung der Prozess- bzw. Beweisaus­sicht­en nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO beste­ht kein Anspruch auf unent­geltliche Recht­spflege (E. 1).
  • Wird die vor­sor­gliche Bewe­is­führung von der kan­tonalen Instanz ver­weigert, liegt ein Entscheid i.S.v. Art. 98 BGG vor. Dage­gen kann nur die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte gerügt wer­den (E. 2.1).
  • Kein schutzwürdi­ges Inter­esse für eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO beste­ht, wenn das beantragte Beweis­mit­tel untauglich ist oder wenn es der gesuch­stel­len­den Partei lediglich darum geht, ein bere­its vor­liegen­des, beweis­tauglich­es Gutacht­en mit einem weit­eren Gutacht­en in Frage zu stellen. Im Übri­gen sind aber keine überspan­nten Anforderun­gen an die Glaub­haft­machung eines schutzwürdi­gen Inter­ess­es zu stellen (E. 2.3.2).
  • Ein schutzwürdi­ges Inter­esse fehlt ins­beson­dere, wenn bere­its ein Gutacht­en vor­liegt, das in einem anderen Ver­fahren erstellt wurde. In der Prax­is rel­e­vant sind vor allem Gutacht­en, die von einem Sozialver­sicherungsträger im Sozialver­sicherungsver­fahren ver­an­lasst wur­den. Die Beweis­tauglichkeit solch­er Fremdgutacht­en ist im Haftpflicht­prozess gegeben, da noch im Haupt­prozess die Möglichkeit beste­ht, sich nachträglich zur Per­son des Gutachters zu äussern und Ergänzungs­fra­gen zu stellen. Dass sich ver­schiedene Fremdgutacht­en wider­sprechen, begrün­det für sich allein kein schutzwürdi­ges Inter­esse an ein­er vor­sor­glichen Bewe­is­führung (vgl. zum Ganzen E. 2.5).
  • Die Gerichts- und Parteikosten sind unab­hängig vom Aus­gang des Ver­fahrens um vor­sor­gliche Bewe­is­führung und unab­hängig vom Antrag der Gesuchs­geg­ner­in von der gesuch­stel­len­den Partei zu tra­gen (E. 3).