Das Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2013 vom 10. April 2014 enthält einen umfassenden Überblick zur Rechtslage betreffend die vorsorgliche Beweisführung nach einem Verkehrsunfall. Das Bundesgericht bestätigte insbesondere die folgenden Punkte:
- Im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Prozess- bzw. Beweisaussichten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 1).
- Wird die vorsorgliche Beweisführung von der kantonalen Instanz verweigert, liegt ein Entscheid i.S.v. Art. 98 BGG vor. Dagegen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (E. 2.1).
- Kein schutzwürdiges Interesse für eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO besteht, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist oder wenn es der gesuchstellenden Partei lediglich darum geht, ein bereits vorliegendes, beweistaugliches Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen. Im Übrigen sind aber keine überspannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses zu stellen (E. 2.3.2).
- Ein schutzwürdiges Interesse fehlt insbesondere, wenn bereits ein Gutachten vorliegt, das in einem anderen Verfahren erstellt wurde. In der Praxis relevant sind vor allem Gutachten, die von einem Sozialversicherungsträger im Sozialversicherungsverfahren veranlasst wurden. Die Beweistauglichkeit solcher Fremdgutachten ist im Haftpflichtprozess gegeben, da noch im Hauptprozess die Möglichkeit besteht, sich nachträglich zur Person des Gutachters zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Dass sich verschiedene Fremdgutachten widersprechen, begründet für sich allein kein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung (vgl. zum Ganzen E. 2.5).
- Die Gerichts- und Parteikosten sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung und unabhängig vom Antrag der Gesuchsgegnerin von der gesuchstellenden Partei zu tragen (E. 3).