4A_336/2013: MEDAS-Gutachten lassen schutzwürdiges Interesse an vorsorglicher Beweisführung entfallen (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin erlitt am 27. Jan­u­ar 2005, am 18. Okto­ber 2005 und am 5. Juli 2010 Strassen­verkehrsun­fälle. Alle drei wur­den durch Lenkerin­nen von Per­so­n­en­wa­gen verur­sacht, die bei der­sel­ben Ver­sicherungs­ge­sellschaft motor­fahrzeughaftpflichtver­sichert sind. Zur Abklärung der medi­zinis­chen Dauer­fol­gen der drei Unfälle stellte die Beschw­erde­führerin am 13. Feb­ru­ar 2013 beim Bezirks­gericht Win­terthur ein Begehren um vor­sor­gliche Bewe­is­führung in Form eines poly­diszi­plinären Gutacht­ens und reichte einen Kat­a­log von Fra­gen an den Sachver­ständi­gen ein.

Das Bezirks­gericht Win­terthur trat auf das Begehren jedoch gar nicht ein. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich wies die Beru­fung ab. Die dage­gen erhobene Beschw­erde hiess das Bun­des­gericht hinge­gen teil­weise gut, soweit das Begehren bezüglich eines Gutacht­ens zu den medi­zinis­chen Fol­gen des Unfall­es vom 5. Juli 2010 abgewiesen wurde, und wies die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück.

Das Bun­des­gericht verneinte eine Ver­let­zung des Rechts auf Beweis. Wed­er Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 EMRK gewährten einen Anspruch auf vor­sor­gliche Bewe­is­führung. Art. 158 ZPO gehe über die ver­fas­sungsrechtlichen Vor­gaben hin­aus (BGer. 4A_336/2013 vom 10. Dezem­ber 2013, E. 2).

Zur Glaub­haft­machung eines schutzwürdi­gen Inter­ess­es an der vor­sor­glichen Bewe­is­führung ver­wies das Bun­des­gericht auf seine bish­erige Recht­sprechung und hielt fest, dass an das Beste­hen eines schutzwürdi­gen Inter­ess­es keine hohen Anforderun­gen zu stellen sind. Ein schutzwürdi­ges Inter­esse sei zu verneinen, wenn das beantragte Beweis­mit­tel untauglich ist und deshalb in einem allfäl­li­gen Haupt­prozess gar nicht ver­w­ertet wer­den kann. Kein schutzwürdi­ges Inter­esse liege auch dann vor, wenn es der gesuch­stel­len­den Partei nur darum gehe, ein bere­its vor­liegen­des beweis­tauglich­es Gutacht­en mit einem weit­eren Gutacht­en in Frage zu stellen (E. 3.2.2 mit Hin­weis auf BGer. 4A_225/2013 vom 14. Novem­ber 2013, E. 2.2.2).

Betr­e­f­fend die bei­den Unfall­ereignisse im Jahr 2005 lag bere­its ein MEDAS-Gutacht­en vom 4. Sep­tem­ber 2007 vor, das im Rah­men eines sozialver­sicherungsrechtlichen Ver­fahrens erstellt wor­den war und sich umfassend zu den bei­den Unfällen und den medi­zinis­chen Fol­gen äusserte (E. 3.3.1.1). Das Bun­des­gericht verneinte deshalb ein schutzwürdi­ges Inter­esse an ein­er vor­sor­glichen Bewe­is­führung bezüglich der Unfälle im Jahr 2005. Es stimmte der Lehrmei­n­ung zu, wonach der Zivil­richter ein Gutacht­en, das von ein­er anderen Behörde in Auf­trag gegeben und in einem anderen Ver­fahren erstat­tet wurde, als gerichtlich­es Gutacht­en beiziehen darf. Der­ar­tige Fremdgutacht­en seien genau­so beweis­tauglich wie die vom Zivil­richter selb­st einge­holten Gutacht­en (E. 3.3.1.3).

Betr­e­f­fend den Unfall vom 5. Juli 2010 lagen ein ärztlich­er Bericht vom 10. Novem­ber 2010, ein Phys­io­ther­a­piebericht vom 7. Juli 2011 sowie ein unfal­l­an­a­lytis­ches Gutacht­en der Ver­sicherungs­ge­sellschaft vom 15. Feb­ru­ar 2011 vor. Diese medi­zinis­chen Unter­la­gen reicht­en gemäss Bun­des­gericht nicht aus, um ein schutzwürdi­ges Inter­esse an ein­er vor­sor­glichen Bewe­is­führung zu verneinen. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO wolle nicht eine vage Abschätzung der Prozess­chan­cen, son­dern eine eigentliche Abklärung der Prozes­saus­sicht­en im All­ge­meinen und im Beson­deren ermöglichen. Die bere­its vorhan­de­nen ärztlichen Berichte seien beweis­rechtlich jedoch blosse Parteibehaup­tun­gen und kön­nten nicht als taugliche Beweis­mit­tel gel­ten, um in einem Haupt­prozess eine tra­gende Rolle zu spie­len (E. 3.3.3).