Die Beschwerdeführerin erlitt am 27. Januar 2005, am 18. Oktober 2005 und am 5. Juli 2010 Strassenverkehrsunfälle. Alle drei wurden durch Lenkerinnen von Personenwagen verursacht, die bei derselben Versicherungsgesellschaft motorfahrzeughaftpflichtversichert sind. Zur Abklärung der medizinischen Dauerfolgen der drei Unfälle stellte die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 beim Bezirksgericht Winterthur ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung in Form eines polydisziplinären Gutachtens und reichte einen Katalog von Fragen an den Sachverständigen ein.
Das Bezirksgericht Winterthur trat auf das Begehren jedoch gar nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht hingegen teilweise gut, soweit das Begehren bezüglich eines Gutachtens zu den medizinischen Folgen des Unfalles vom 5. Juli 2010 abgewiesen wurde, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 EMRK gewährten einen Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung. Art. 158 ZPO gehe über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus (BGer. 4A_336/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2).
Zur Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses an der vorsorglichen Beweisführung verwies das Bundesgericht auf seine bisherige Rechtsprechung und hielt fest, dass an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Ein schutzwürdiges Interesse sei zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist und deshalb in einem allfälligen Hauptprozess gar nicht verwertet werden kann. Kein schutzwürdiges Interesse liege auch dann vor, wenn es der gesuchstellenden Partei nur darum gehe, ein bereits vorliegendes beweistaugliches Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen (E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer. 4A_225/2013 vom 14. November 2013, E. 2.2.2).
Betreffend die beiden Unfallereignisse im Jahr 2005 lag bereits ein MEDAS-Gutachten vom 4. September 2007 vor, das im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt worden war und sich umfassend zu den beiden Unfällen und den medizinischen Folgen äusserte (E. 3.3.1.1). Das Bundesgericht verneinte deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung bezüglich der Unfälle im Jahr 2005. Es stimmte der Lehrmeinung zu, wonach der Zivilrichter ein Gutachten, das von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde, als gerichtliches Gutachten beiziehen darf. Derartige Fremdgutachten seien genauso beweistauglich wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten (E. 3.3.1.3).
Betreffend den Unfall vom 5. Juli 2010 lagen ein ärztlicher Bericht vom 10. November 2010, ein Physiotherapiebericht vom 7. Juli 2011 sowie ein unfallanalytisches Gutachten der Versicherungsgesellschaft vom 15. Februar 2011 vor. Diese medizinischen Unterlagen reichten gemäss Bundesgericht nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung zu verneinen. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO wolle nicht eine vage Abschätzung der Prozesschancen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussichten im Allgemeinen und im Besonderen ermöglichen. Die bereits vorhandenen ärztlichen Berichte seien beweisrechtlich jedoch blosse Parteibehauptungen und könnten nicht als taugliche Beweismittel gelten, um in einem Hauptprozess eine tragende Rolle zu spielen (E. 3.3.3).