Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2004 auf der Autobahn in eine Auffahrkollision verwickelt. Die Beschwerdeführerin beklagte sich sogleich über Nacken- und Kopfschmerzen und steht seither in fachärztlicher Behandlung. Mit Verfügung vom 26. März 2009 verneinte die SUVA Zürich das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 13. Juni 2004 und den aktuellen Beschwerden. Die SUVA Zürich stellte deshalb die Versicherungsleistungen per 31. März 2009 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab.
Um ihre Prozesschancen gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin besser abschätzen zu können, gelangte die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO an das Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobenen Berufung ab, worauf die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz hatte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer vorsorglichen Beweisführung verneint und verwies zur Begründung auf rund zwanzig medizinische Stellungnahmen aus dem Zeitraum zwischen Juli 2004 und Oktober 2012, darunter diverse Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte sowie eine biomechanische Kurzbeurteilung. Die Chancen für den Hauptprozess liessen sich bereits anhand der vorhandenen Unterlagen abschätzen (BGer. 4A_225/2013 vom 14. November 2013, E. 2.3)
Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass keine hohen Anforderungen an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses zu stellen sind. Ein solches Interesse wäre zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist oder wenn es der gesuchstellenden Partei lediglich darum geht, ein bereits vorliegendes Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen (E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin hatte deshalb zu Recht geltend gemacht, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Antwort auf die Frage geben würden, ob die Unfallkausalität auch noch für die Zeit nach der Einstellung der SUVA-Leistungen zu bejahen ist (E. 2.4). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das polydisziplinäre Gutachten ein zentrales Beweismittel im Hauptprozess sein werde, zumal die vorliegenden medizinschen Stellungnahmen beweisrechtlich lediglich als blosse Privatgutachten und nicht als eigentliche Beweismittel gelten würden (E. 2.5).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, dass für die vorsorgliche Abnahme des Expertengutachtens die allgemeinen Regeln gemäss Art. 183 ff. ZPO gelten (E. 2.2.4). Es obliegt in erster Linie der Beschwerdeführerin, dem Gericht die Fragen an die Sachverständigen zu unterbreiten. Die Beschwerdegegnerin kann durch eigene Fragen oder Zusatz- und Ergänzungsfragen ihren Standpunkt in das Verfahren einbringen, wobei der durch das Gesuch definierte Prozessgegenstand nicht durch Ergänzungsfragen erweitert werden darf (E. 2.2.3). Die Kosten für das Gutachten sind von der Beschwerdeführerin zu tragen, auch wenn die Beschwerdegegnerin Zusatz- oder Erläuterungsfragen formuliert (E. 3).