4A_342/2014: Keine Beweiswürdigung im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung

Nach ein­er Auf­fahrkol­li­sion an ein­er Verkehrsam­pel beantragte der verun­fallte Beschw­erde­führer als vor­sor­gliche Bewe­is­führung die Ein­hol­ung ein­er schriftlichen Auskun­ft bei Dr. C. Das Gericht sollte den Arzt schriftlich befra­gen, wie viele Gutachter­aufträge er in den Jahren 2003 bis 2013 von der Ver­sicherung X. erhal­ten habe und welch­es Hon­o­rar ihm für diese Gutachter­aufträge gesamthaft bezahlt wor­den seien. Das Kan­ton­s­gericht und das Oberg­ericht Zug wiesen das Gesuch ab. Das Bun­des­gericht schützte die Auf­fas­sung der Vorin­stanzen und wies die gegen den oberg­erichtlichen Entscheid erhobene Beschw­erde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschw­erde­führer hat­te bere­its eine Teilk­lage anhängig gemacht. Da das Gesuch auf vor­sor­gliche Bewe­is­führung jedoch auf den Gesamtschaden gerichtet war, trat das Bun­des­gericht den­noch auf die Beschw­erde ein (Urteil 4A_342/2014 vom 17. Okto­ber 2014, E. 1). Das Bun­des­gericht rief sodann in Erin­nerung, dass bei Entschei­den über die vor­sor­gliche Bewe­is­führung nur die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte gerügt wer­den kann (E. 2). Zu prüfen war somit, ob ein schutzwürdi­ges Inter­esse an der vor­sor­glichen Bewe­is­führung glaub­haft gemacht wor­den war (E. 3). Diese Frage verneinte das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht wies zunächst auf die Auf­fas­sung der Vorin­stanz hin, wonach die beantragten Auskün­fte einzig der Würdi­gung eines Arzt­berichts und sein­er Aus­sagen an ein­er allfäl­li­gen Zeu­genein­ver­nahme dien­ten. Es obliege jedoch dem im Haupt­prozess zuständi­gen Gericht, über die Zulas­sung eines Arzt­berichts im Prozess zu entschei­den. Im Rah­men der vor­sor­glichen Bewe­is­führung finde keine Beweiswürdi­gung statt (vgl. E. 4). Das Bun­des­gericht bestätigte diese Auf­fas­sung und ergänzte, mit den ver­langten Infor­ma­tio­nen ersuche der Beschw­erde­führer nicht um die Abnahme von Beweis­mit­teln, die dem Beweis der anspruchs­be­grün­den­den Tat­sachen dienen sollen. Vielmehr soll die Glaub­würdigkeit des Arztes bzw. die Glaub­haftigkeit sein­er Aus­sagen im Arzt­bericht in Zweifel gezo­gen wer­den (E. 5.2).