Nach einer Auffahrkollision an einer Verkehrsampel beantragte der verunfallte Beschwerdeführer als vorsorgliche Beweisführung die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dr. C. Das Gericht sollte den Arzt schriftlich befragen, wie viele Gutachteraufträge er in den Jahren 2003 bis 2013 von der Versicherung X. erhalten habe und welches Honorar ihm für diese Gutachteraufträge gesamthaft bezahlt worden seien. Das Kantonsgericht und das Obergericht Zug wiesen das Gesuch ab. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer hatte bereits eine Teilklage anhängig gemacht. Da das Gesuch auf vorsorgliche Beweisführung jedoch auf den Gesamtschaden gerichtet war, trat das Bundesgericht dennoch auf die Beschwerde ein (Urteil 4A_342/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 1). Das Bundesgericht rief sodann in Erinnerung, dass bei Entscheiden über die vorsorgliche Beweisführung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (E. 2). Zu prüfen war somit, ob ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung glaubhaft gemacht worden war (E. 3). Diese Frage verneinte das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies zunächst auf die Auffassung der Vorinstanz hin, wonach die beantragten Auskünfte einzig der Würdigung eines Arztberichts und seiner Aussagen an einer allfälligen Zeugeneinvernahme dienten. Es obliege jedoch dem im Hauptprozess zuständigen Gericht, über die Zulassung eines Arztberichts im Prozess zu entscheiden. Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung finde keine Beweiswürdigung statt (vgl. E. 4). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und ergänzte, mit den verlangten Informationen ersuche der Beschwerdeführer nicht um die Abnahme von Beweismitteln, die dem Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen dienen sollen. Vielmehr soll die Glaubwürdigkeit des Arztes bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Arztbericht in Zweifel gezogen werden (E. 5.2).