4A_322/2012: Schutzwürdiges Interesse für medizinisches Gutachten als Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung bejaht

Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jed­erzeit Beweis ab, wenn die gesuch­stel­lende Partei eine Gefährdung der Beweis­mit­tel oder ein schutzwürdi­ges Inter­esse glaub­haft macht. Das Bun­des­gericht bejahte im konkreten Fall ein schutzwürdi­ges Inter­esse für ein medi­zinis­ches Gutacht­en nach einem Strassen­verkehrsun­fall. Der Beschw­erde­führer hat­te gel­tend gemacht, das medi­zinis­che Gutacht­en sei in einem späteren Ver­fahren zen­tral und erlaube ihm eine Ein­schätzung sein­er Prozess- und Beweisaus­sicht­en (BGer. 4A_322/2012 vom 21. Feb­ru­ar 2013):

2.2.1 […] Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdi­gen Inter­ess­es in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
auf die Möglichkeit Bezug genom­men, eine vor­sor­gliche Beweisführung
auch zur Abklärung der Beweis- und Prozes­saus­sicht­en durchzuführen.
Diese Möglichkeit soll dazu beitra­gen, aus­sicht­slose Prozesse zu
ver­mei­den (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivil­prozes­sor­d­nung, BBl 2006 7221, S. 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81).

Zur Glaub­haft­machung eines schutzwürdi­gen Inter­esse an
ein­er vor­sor­glichen Bewe­is­führung genügt die blosse Behaup­tung eines
Bedürfniss­es, Beweis- und Prozes­saus­sicht­en abzuk­lären, freilich nicht.
Eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung kann nur mit Blick auf einen konkreten
materiell­rechtlichen Anspruch ver­langt wer­den, hängt doch das Interesse
an ein­er Beweis­ab­nahme vom Inter­esse an der Durch­set­zung eines damit zu
beweisenden Anspruchs ab (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81).

[…]

2.5 Die Rüge, der ange­focht­ene Entscheid lei­de an einem inneren Wider­spruch und vere­i­tle damit in willkür­lich­er Weise den aus Art. 158 ZPO fliessenden Anspruch des Beschw­erde­führers auf vor­sor­gliche Bewe­is­führung, ist begründet.

Wenn die Vorin­stanz dem Beschw­erde­führer ein
schutzwürdi­ges Inter­esse an der Klärung sein­er Beweis- und
Prozess­chan­cen im Wesentlichen mit der Begrün­dung abspricht, der
mass­ge­bliche Sachver­halt sei umstrit­ten und damit unklar, ist dies nicht
nur in sich wider­sprüch­lich, son­dern auch sach­fremd. Denn im Umstand,
dass der Sachver­halt zwis­chen den Parteien umstrit­ten ist, wurzelt
ger­ade das schutzwürdi­ge Inter­esse an der Abklärung der Beweischancen.
Es ist daher willkür­lich, wenn die Vorin­stanz mit diesem Umstand den
Weg­fall eines solchen Inter­ess­es begrün­det (vgl. auch Urteil 4A_488/2012
vom 5. Novem­ber 2012 E. 2.4 in fine).

Die Vorin­stanz verken­nt zudem die Voraus­set­zun­gen und
die Funk­tion­sweise der vor­sor­glichen Bewe­is­führung: Wie oben ausgeführt
(E. 2.2.2), liegt es in der Natur der Sache, dass das Prozess­the­ma im
Sta­di­um ein­er vor­sor­glichen Bewe­is­führung vor Ein­leitung des
Haupt­prozess­es noch nicht abschliessend her­aus­geschält ist. Bringt die
Gesuchs­geg­ner­in in ihrer Stel­lung­nahme zum Gesuch Ein­wände bzw.
Ergänzun­gen zum umstrit­te­nen Sachver­halt vor, so führt dies ent­ge­gen der
Auf­fas­sung der Vorin­stanz nicht zur offenkundi­gen Untauglichkeit des
beantragten Gutacht­ens als Beweis­mit­tel: Ist — wie hier — ein Gutachten
als Mit­tel zum Nach­weis der Kausal­ität grund­sät­zlich geeignet, muss das
Gericht der Gesuchs­geg­ner­in, welche Ein­wände bzw. Ergänzun­gen zum
umstrit­te­nen Sachver­halt vor­bringt, Gele­gen­heit geben, durch eigene
Fra­gen oder durch Zusatz- und Ergänzungs­fra­gen an den Sachverständigen
ihren eige­nen Stand­punkt in das Ver­fahren einzubrin­gen und damit die
Beweis­tauglichkeit des Gutacht­ens sicherzustellen. Mit dem blossen
Hin­weis auf sachver­haltliche Ein­wände der Gesuchs­geg­ner­in lässt sich die
Beweis­tauglichkeit des beantragten Gutacht­ens jeden­falls nicht zum
Vorn­here­in in Abrede stellen, zumal nicht ersichtlich ist, mit welchem
anderen Beweis­mit­tel die hier umstrit­tene Kausal­ität abgek­lärt werden
kön­nte; die Beweis­tauglichkeit des beantragten Gutacht­ens lässt sich
nicht willkür­frei verneinen. Dem Umstand, dass ein Sachverhalt
umstrit­ten ist, ist mit der For­mulierung von Zusatz- und
Ergänzungs­fra­gen seit­ens der Gesuchs­geg­ner­in und nicht mit der
Vernei­n­ung eines schutzwürdi­gen Inter­ess­es an der Abklärung der
Beweis­chan­cen Rech­nung zu tra­gen. Abge­se­hen davon hätte die
Gesuchs­geg­ner­in die Gele­gen­heit gehabt, in ihrer Stel­lung­nahme eine
Aus­dehnung der Bewe­is­führung auf weit­ere Tat­sachen und Gegenbeweismittel
zu beantragen.

Mit der Vernei­n­ung des schutzwürdi­gen Inter­ess­es an der vor­sor­glichen Bewe­is­führung hat die Vorin­stanz Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO willkür­lich angewen­det. Dass der Beschw­erde­führer das Gesuch um vor­sor­gliche Bewe­is­führung im Übri­gen in rechtsmiss­bräuch­lich­er Weise (Art. 52 ZPO)
gestellt hätte, wie dies die Beschw­erdegeg­ner­in in ihrer Vernehmlassung
behauptet, ist gestützt auf die vorinstanzlichen
Sachver­halts­fest­stel­lun­gen nicht ersichtlich.