4D_54/2013: Kosten- und Entschädigungsfolgen bei vorsorglicher Beweisführung (amtl. Publ.)

Der Beschw­erdegeg­n­er liess eine Liegen­schaft bauen. An den Bauar­beit­en war unter anderem die X. AG (Beschw­erde­führerin) beteiligt. Da der Beschw­erdegeg­n­er erste Schä­den an der Liegen­schaft fest­stellte, stellte er beim Bezirks­gericht Zürich ein Gesuch um vor­sor­gliche Beweisführung. 

Das Bezirks­gericht hiess das Gesuch gut und ord­nete das beantragte Gutacht­en an. Nach Ein­gang des Gutacht­ens und Ergänzungsgutacht­ens schrieb es das Ver­fahren ab. Die Kosten aufer­legte das Einzel­gericht teil­weise der Beschw­erde­führerin und ver­weigerte ihr eine Prozessentschädi­gung. Als Begrün­dung führte das Einzel­gericht aus, da sich die Beschw­erde­führerin dem Gesuch wider­set­zt und dessen Abweisung ver­langt habe, sei ein Ver­fahren über diese Frage nötig gewor­den. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich schützte diese Begrün­dung (BGer. 4D_54/2013 vom 6. Jan­u­ar 2014, E. 2). Das Bun­des­gericht hob das oberg­erichtliche Urteil indessen auf und wies die Sache zu neuer Entschei­dung zurück.

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, welch­es die Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen im Ver­fahren der vor­sor­glichen Bewe­is­führung nach Art. 158 ZPO sind, wenn der Gesuchs­geg­n­er die Abweisung der ver­langten Beweis­er­he­bung beantragt. Da das Gesetz zu dieser Frage keine beson­dere Regelung enthält, musste das Gericht eine beson­dere Lösung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO find­en (E. 3.1).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, dass der Abweisungsantrag für die Durch­führung des Ver­fahrens nicht auss­chlaggebend ist. Das Gericht müsse in jedem Fall von Amtes wegen prüfen, ob die Voraus­set­zun­gen für eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung nach Art. 158 ZPO erfüllt sind. Anders als im Haupt­prozess über den materiellen Anspruch gebe es im Ver­fahren der vor­sor­glichen Bewe­is­führung keine Klagean­erken­nung, die zur Abschrei­bung des Ver­fahrens führt (E. 3.3 und 3.4.1).

Zu berück­sichti­gen sei auch, dass die vor­sor­gliche Bewe­is­führung stets dem Inter­esse des Gesuch­stellers diene. Er habe die Möglichkeit, den Haupt­prozess anzus­tren­gen und bei Obsiegen in der Sache die Kosten des vor­sor­glichen Beweisver­fahrens auf den Gesuchs­geg­n­er abzuwälzen (E. 3.5). Die Gericht­skosten müssten deshalb dem Gesuch­steller aufer­legt wer­den, unab­hängig davon, ob der Gesuchs­geg­n­er die Voraus­set­zun­gen für eine vor­sor­gliche Bewe­is­führung bestre­it­et (E. 3.3 und 3.4.1). Aus den gle­ichen Über­legun­gen folge, dass der Gesuchs­geg­n­er Anspruch auf eine Parteientschädi­gung habe (E. 3.6).