4A_191/2015: Keine vorsorgliche Beweisführung zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Art. 400 Abs. 1 OR (amtl. Publ.)

Eine pana­mais­che Gesellschaft (Beschw­erde­führerin) leit­ete gegen ihre Bank ein Ver­fahren zur vor­sor­glichen Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein. Sie ver­langte ver­schiedene Doku­mente her­aus, um die Prozess­chan­cen betr­e­f­fend die finanziellen Fol­gen getätigter Investi­tio­nen in Mad­off-Fonds und allfäl­liger Retrozes­sio­nen abzuk­lären. Die kan­tonalen Gerichte und das Bun­des­gericht gelangten zum Schluss, dass das Ver­fahren zur vor­sor­glichen Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht offen stand (Urteil 4A_191/2015 vom 16. Dezem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, die Beschw­erde­führerin habe mit der Her­aus­gabe zahlre­ich­er Doku­mente eigentlich eine Rechen­schaftsable­gung nach Art. 400 Abs. 1 OR ver­langt (E. 4.2.1). Gemäss Bun­des­gericht umfasst der materiell­rechtliche Anspruch auf Rechen­schaftsablage ins­beson­dere eine Her­aus­gabe- und Infor­ma­tion­spflicht zur Abklärung allfäl­liger Ansprüche gegen die Bank (E. 4.2.1). Diese Ansprüche kön­nten zum Gegen­stand ein­er eigen­ständi­gen Klage gemacht wer­den (E. 4.2.2). Das Ver­fahren zur vor­sor­glichen Bewe­is­führung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ste­ht deshalb gemäss Bun­des­gericht nicht offen, wenn die Beweis­mass­nahme einem Urteil über den materiellen Anspruch gle­ichkom­men würde, den es mit der vor­sor­glichen Bewe­is­führung zu schützen gilt (E. 4.2.2).