Eine panamaische Gesellschaft (Beschwerdeführerin) leitete gegen ihre Bank ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein. Sie verlangte verschiedene Dokumente heraus, um die Prozesschancen betreffend die finanziellen Folgen getätigter Investitionen in Madoff-Fonds und allfälliger Retrozessionen abzuklären. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht gelangten zum Schluss, dass das Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht offen stand (Urteil 4A_191/2015 vom 16. Dezember 2015).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe mit der Herausgabe zahlreicher Dokumente eigentlich eine Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR verlangt (E. 4.2.1). Gemäss Bundesgericht umfasst der materiellrechtliche Anspruch auf Rechenschaftsablage insbesondere eine Herausgabe- und Informationspflicht zur Abklärung allfälliger Ansprüche gegen die Bank (E. 4.2.1). Diese Ansprüche könnten zum Gegenstand einer eigenständigen Klage gemacht werden (E. 4.2.2). Das Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO steht deshalb gemäss Bundesgericht nicht offen, wenn die Beweismassnahme einem Urteil über den materiellen Anspruch gleichkommen würde, den es mit der vorsorglichen Beweisführung zu schützen gilt (E. 4.2.2).