4A_690/2016: Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen einen Schiedsspruch

Mit Entscheid 4A_690/2016 vom 9. Feb­ru­ar 2017 wies das Bun­des­gericht sowohl das Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege als auch die Beschw­erde eines pro­fes­sionellen Fuss­baller­spiel­ers gegen einen Schiedsspruch des Tri­bunal Arbi­tral du Sport ab.

Betr­e­f­fend das Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege ver­wies das Bun­des­gericht zunächst auf eine Erwä­gung in BGE 99 IA 325, E. 3b, wonach der Auss­chluss der unent­geltlichen Recht­spflege im Bere­ich der Schieds­gericht­barkeit der Natur der Insti­tu­tion entsprechen würde; der Staat müsse nicht den Zugang zu Gericht­en erle­ichtern, die nicht von ihm abhängig seien (“l’ex­clu­sion de l’as­sis­tance judi­ci­aire en matière d’ar­bi­trage est con­forme à la nature de l’in­sti­tu­tion: l’E­tat n’a pas à faciliter l’ac­cès à des tri­bunaux qui ne dépen­dent pas de lui”).

Das Bun­des­gericht stellte weit­er fest, dass dieser Grund­satz inzwis­chen in Art. 380 ZPO kod­i­fiziert wurde. Obschon das IPRG keine ähn­liche Regelung enthalte, sei eine andere Lösung anerkan­nter­massen nicht vorstellbar.

Dass die unent­geltliche Recht­spflege im Rah­men eines Schiedsver­fahrens aus­geschlossen sei, bedeute aber nicht zwin­gend, dass dies auch für ein Beschw­erde­v­er­fahren gegen einen Schiedsspruch vor Bun­des­gericht (Art. 389 ZPO und Art. 191 IPRG) oder vor einem kan­tonalen Gericht (Art. 390 ZPO) gel­ten würde. Das Beschw­erde­v­er­fahren sei ein staatlich­es Ver­fahren und falle als solch­es unter Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 64 BGG, der diese ver­fas­sungsrechtliche Garantie im Rah­men des Ver­fahrens vor Bun­des­gericht konkretisiere und dessen Anwen­dung durch Art. 77 Abs. 2 BGG nicht aus­geschlossen sei, enthalte keine Unter­schei­dung auf­grund des Ver­fahrens, das zum ange­focht­e­nen Entscheid geführt habe. Fol­glich spreche nichts dage­gen, dass diese Bes­tim­mung auch bei ein­er Beschw­erde in Zivil­sachen gegen einen im Rah­men eines inter­nen oder inter­na­tionalen Schiedsver­fahrens erlasse­nen Schiedsspruchs zur Anwen­dung gelange. Schliesslich habe das Bun­des­gericht in sein­er Recht­sprechung bere­its impliz­it so geurteilt, indem es die Voraus­set­zun­gen von Art. 64 BGG bei Beschw­er­den gegen Schiedssprüche geprüft habe. Dies entspreche auch der von der über­wiegen­den Lehre geteil­ten Auffassung.

Im vor­liegen­den Fall kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass das Gesuch des Beschw­erde­führers die zweite kumu­la­tive Voraus­set­zung von Art. 64 BGG (“sofern ihr Rechts­begehren nicht aus­sicht­s­los erscheint”) nicht erfüllte, weshalb das Bun­des­gericht das Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege nicht gewährte.