Mit Entscheid 4A_690/2016 vom 9. Februar 2017 wies das Bundesgericht sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch die Beschwerde eines professionellen Fussballerspielers gegen einen Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport ab.
Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwies das Bundesgericht zunächst auf eine Erwägung in BGE 99 IA 325, E. 3b, wonach der Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege im Bereich der Schiedsgerichtbarkeit der Natur der Institution entsprechen würde; der Staat müsse nicht den Zugang zu Gerichten erleichtern, die nicht von ihm abhängig seien (“l’exclusion de l’assistance judiciaire en matière d’arbitrage est conforme à la nature de l’institution: l’Etat n’a pas à faciliter l’accès à des tribunaux qui ne dépendent pas de lui”).
Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass dieser Grundsatz inzwischen in Art. 380 ZPO kodifiziert wurde. Obschon das IPRG keine ähnliche Regelung enthalte, sei eine andere Lösung anerkanntermassen nicht vorstellbar.
Dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Schiedsverfahrens ausgeschlossen sei, bedeute aber nicht zwingend, dass dies auch für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Schiedsspruch vor Bundesgericht (Art. 389 ZPO und Art. 191 IPRG) oder vor einem kantonalen Gericht (Art. 390 ZPO) gelten würde. Das Beschwerdeverfahren sei ein staatliches Verfahren und falle als solches unter Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 64 BGG, der diese verfassungsrechtliche Garantie im Rahmen des Verfahrens vor Bundesgericht konkretisiere und dessen Anwendung durch Art. 77 Abs. 2 BGG nicht ausgeschlossen sei, enthalte keine Unterscheidung aufgrund des Verfahrens, das zum angefochtenen Entscheid geführt habe. Folglich spreche nichts dagegen, dass diese Bestimmung auch bei einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen im Rahmen eines internen oder internationalen Schiedsverfahrens erlassenen Schiedsspruchs zur Anwendung gelange. Schliesslich habe das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits implizit so geurteilt, indem es die Voraussetzungen von Art. 64 BGG bei Beschwerden gegen Schiedssprüche geprüft habe. Dies entspreche auch der von der überwiegenden Lehre geteilten Auffassung.
Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Gesuch des Beschwerdeführers die zweite kumulative Voraussetzung von Art. 64 BGG (“sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint”) nicht erfüllte, weshalb das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährte.