A. (Beschwerdeführerin) reichte bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch betreffend Mieterstreckung ein. Später beantragte sie für das hängige Schlichtungsverfahren sowie ein allfälliges erstinstanzliches Entscheidverfahren betreffend Mieterstreckung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung und Erteilung der Klagebewilligung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt und werde in eine neue Wohnung ziehen. Gestützt auf diese Mitteilung wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern, das die Beschwerde gut hiess, die amtliche Entschädigung jedoch nach dem reduzierten Tarif für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung festsetzte. Vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei die volle Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zu Lasten des Kantons Bern auszurichten (Urteil 4A_374/2013 vom 23. September 2014).
Für das Bundesgericht stellte sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesgericht hatte noch keine Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob ein Kanton in einem Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Unterliegens gestützt auf die Zivilprozessordnung zur Tragung der Parteikosten verurteilt werden kann, und gegebenenfalls in welcher Höhe (E. 1.3).
Das Obergericht hatte entschieden, die Zivilprozessordnung biete keine Grundlage, weshalb der Rechtsanwalt gemäss der kantonalen Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO angemessen zu entschädigen sei, wobei ein reduzierter Tarif zur Anwendung gelange (E. 2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Prozesskosten seien gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Kanton als Partei zu gelten habe (E. 2.1). Das Bundesgericht folgte der Beschwerdeführerin und hob den angefochtenen Entscheid auf.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass kein Verfahrensfehler festgestellt werden konnte, weshalb keine unnötigen Kosten verursacht worden waren, die eine Entschädigungspflicht des Kantons nach Art. 108 ZPO ausgelöst hätten. Eine Kostenauflage aus Billigkeit nach Art. 107 Abs. 2 ZPO fiel ausser Betracht, da die Bestimmung nur zwischen den Parteien des Zivilprozesses anzuwenden ist, nicht aber, wenn sich das Rechtsmittel gegen den Kanton selber richtet. Zu prüfen war deshalb, ob der Kanton gestützt auf Art. 106 ZPO zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung verpflichtet werden konnte (vgl. zum Ganzen E. 3.2).
Gemäss Bundesgericht ist zwischen dem Gesuchsverfahren und dem Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Wird die Beschwerde gut geheissen, unterliegt der Kanton und die Beschwerdeführerin ist betreffend die Parteientschädigung so wie in jedem anderen Fall des Obsiegens zu behandeln. Es ist ihr eine volle Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (E. 4.3.2).