Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu entscheiden, inwiefern die unentgeltliche Rechtspflege bloss teilweise gewährt werden kann. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Bezirksgericht hatte B. (Beschwerdegegner/Kläger) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Die A. AG (Beschwerdeführerin/Beklagte) hatte daraufhin angemessene Sicherheit für ihre Parteikosten verlangt und sich dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege widersetzt. Das Bezirksgericht bewilligte schliesslich weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und wies das Sicherstellungsgesuch ab. Die A. AG gelangte ans Obergericht und beantragte, dass das Gesuch von B. um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und B. zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verpflichten sei. Das Obergericht bestätigte schliesslich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren teilweise in dem Sinne, dass B. von der Pflicht zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung befreit blieb. Hingegen entzog es B. die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und eigenen Parteikosten.
Die A. AG wandte sich wiederum ans Bundesgericht und beantragte u.a., B. sei zu einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten.
Das Bundesgericht erwog zunächst (E. 1), dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid sei. Die Beschwerde sei jedoch zulässig, da die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Gesuchsteller einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründe, und ein ebensolcher Nachteil der Gegenpartei entstehe, wenn sie durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ihren Anspruch auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung einbüsse.
Anschliessend rief das Bundesgericht die allgemeinen Prinzipien des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in Erinnerung (E. 4.1 und E. 4.2). Sodann ging es auf die Möglichkeiten zur konkreten Ausgestaltung einer Teilgewährung ein (E. 4.3) und führte u.a. aus, dass das Gericht bei nur teilweise vorhandenen Mitteln auch die Möglichkeit habe, die unentgeltliche Rechtspflege lediglich für einen oder zwei der drei gesetzlich vorgesehenen Teilansprüche (lit. a, b, c) von Art. 118 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege könne somit namentlich auch nur die Befreiung von Kostenvorschüssen für die Gerichtskosten beinhalten oder sich allein auf die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beziehen.
Zu den Gestaltungsmöglichkeiten, wenn zusätzlich eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung zur Debatte stehe, erwog das Bundesgericht, es erscheine als
„nicht sachgerecht, wenn die Vorschusszahlung einer teilweise unentgeltlich prozessführenden Partei, trotz Vorliegens eines Kautionsgrundes […], nur für die Gerichtskosten, nicht aber auch für die Parteientschädigung der Gegenpartei verwendet würde. Eine dergestalt selektive Beschränkung des Teilanspruchs von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO auf die Befreiung von der Sicherheitsleistung würde sich auch vom Wortlaut der auszulegenden Norm entfernen, der Vorschuss- und Sicherheitsleistungen auf die gleiche Stufe stellt.“
Zulässig sei jedoch, die teilweise mittellose Partei zwar von der Bevorschussung der Gerichtskosten und der Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei zu befreien, ihr aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Die Gegenpartei habe dies zu akzeptieren:
„Mutet das Gesetz es der Gegenpartei einer gänzlich mittellosen und daher unter (vollständiger) unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei zu, den Prozess ohne Sicherung zu führen, so ist nicht ersichtlich, weshalb dies der Gegenpartei einer zwar nicht gänzlich mittellosen, aber doch zur Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen binnen nützlicher Frist unfähigen Partei, nicht zuzumuten sein soll. In beiden Fällen ist der Verlust des Schutzes vor dem Insolvenzrisiko der grundsätzlich kautionspflichtigen Partei als Konsequenz ihres Anspruchs auf Zugang zum Gericht und auf Wahrung ihrer Parteirechte in Kauf zu nehmen […]“.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.