4A_246/2015: Beweislastverteilung bei der Krankentaggeldversicherung

Eine Lehrerin machte nach ein­er Auseinan­der­set­zung mit den Schul­be­hör­den eine voll­ständi­ge Arbeit­sun­fähigkeit gel­tend. Der von der Kranken­taggeld­ver­sicherung beauf­tragte Facharzt FMH für Psy­chi­a­trie und Psy­chother­a­pie kam indessen zum Schluss, er könne bei der Lehrerin keine Diag­nose fest­stellen, die ver­sicherungsmedi­zinisch eine Arbeit­sun­fähigkeit begrün­den würde.

In der Folge stellte die Ver­sicherung ihre Leis­tun­gen ein, worauf die Lehrerin Klage beim Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons Aar­gau ein­leit­ete (Urteil 4A_246/2015 vom 17. August 2015). Das Ver­sicherungs­gericht hiess die Klage gut. Das Bun­des­gericht hob das kan­tonale Urteil indessen wegen falsch­er Verteilung der Beweis­last wieder auf und wies die Klage ab.

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass der Ein­tritt des Ver­sicherungs­fall­es von der anspruchs­berechtigten Per­son zu beweisen sei (E. 2.2 mit Ver­weis auf BGE 130 III 321, E. 3.1 S. 323 und Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3.1; vgl. dazu auch den Swiss­blawg-Beitrag). Da die Vorin­stanz wed­er die Arbeits­fähigkeit noch die Arbeit­sun­fähigkeit der Lehrerin als bewiesen erachtete, musste die Lehrerin die Fol­gen der Beweis­losigkeit tra­gen (E. 2.2).