Eine Lehrerin machte nach einer Auseinandersetzung mit den Schulbehörden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend. Der von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie kam indessen zum Schluss, er könne bei der Lehrerin keine Diagnose feststellen, die versicherungsmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde.
In der Folge stellte die Versicherung ihre Leistungen ein, worauf die Lehrerin Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau einleitete (Urteil 4A_246/2015 vom 17. August 2015). Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut. Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil indessen wegen falscher Verteilung der Beweislast wieder auf und wies die Klage ab.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Eintritt des Versicherungsfalles von der anspruchsberechtigten Person zu beweisen sei (E. 2.2 mit Verweis auf BGE 130 III 321, E. 3.1 S. 323 und Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3.1; vgl. dazu auch den Swissblawg-Beitrag). Da die Vorinstanz weder die Arbeitsfähigkeit noch die Arbeitsunfähigkeit der Lehrerin als bewiesen erachtete, musste die Lehrerin die Folgen der Beweislosigkeit tragen (E. 2.2).