9C_833/2015: Rückforderungsrecht zwischen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (amtl. Publ.)

Der Hel­ve­tia Sam­mel­s­tiftung für Per­son­alvor­sorge unter­lief im Jahr 2005 ein Buchungs­fehler, weshalb sie im Jahr 2008 eine um rund CHF 100’000 über­höhte Aus­trittsleis­tung zugun­sten des Arbeit­nehmers A. an eine andere beru­fliche Vor­sorgeein­rich­tung überwies.

Im Jahr 2015 erhob die Hel­ve­tia Klage gegen die Bafidia und ver­langte die Rück­über­weisung der irrtüm­lich einge­baut­en Freizügigkeit­sleis­tung. Das Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons Aar­gau wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der Hel­ve­tia ab (Urteil 9C_833/2015 vom 11. Juli 2016).

Die Bafidia stellte sich auf den Stand­punkt, sie sei nicht pas­sivle­git­imiert. Eine allfäl­lige Rück­forderung richte sich direkt gegen den Arbeit­nehmer A. Dieser stellte sich als Beige­laden­er auf den Stand­punkt, er habe sich auf die aus­gestell­ten Ver­sicherungsausweise ver­lassen und keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Vor­sorgeausweise zu zweifeln (E. 4.4).

Das Bun­des­gericht stellte demge­genüber fest, dass die Bafidia pas­sivle­git­imiert war. Zwar beste­he kein Gläu­bigerver­hält­nis zwis­chen der neuen und der alten Vor­sorgeein­rich­tung (E. 5.4). Die beru­fliche Vor­sorgeein­rich­tung sei aber nicht eine blosse Inkas­so- oder Zahlstelle des Arbeit­nehmers als Gläu­biger der Aus­trittsleis­tung. Aus diesem Grund könne grund­sät­zlich eine Rück­er­stat­tungspflicht zwis­chen zwei beru­flichen Vor­sorgeein­rich­tun­gen beste­hen (E. 6.4 und 6.5).

Im vor­liegen­den Fall war die Rück­forderung ver­jährt. Das Bun­des­gericht wandte Art. 35a BVG ana­log an, wonach Rück­forderungsansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung ver­jähren (E. 7.1 und 7.2).