Der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge unterlief im Jahr 2005 ein Buchungsfehler, weshalb sie im Jahr 2008 eine um rund CHF 100’000 überhöhte Austrittsleistung zugunsten des Arbeitnehmers A. an eine andere berufliche Vorsorgeeinrichtung überwies.
Im Jahr 2015 erhob die Helvetia Klage gegen die Bafidia und verlangte die Rücküberweisung der irrtümlich eingebauten Freizügigkeitsleistung. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Helvetia ab (Urteil 9C_833/2015 vom 11. Juli 2016).
Die Bafidia stellte sich auf den Standpunkt, sie sei nicht passivlegitimiert. Eine allfällige Rückforderung richte sich direkt gegen den Arbeitnehmer A. Dieser stellte sich als Beigeladener auf den Standpunkt, er habe sich auf die ausgestellten Versicherungsausweise verlassen und keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Vorsorgeausweise zu zweifeln (E. 4.4).
Das Bundesgericht stellte demgegenüber fest, dass die Bafidia passivlegitimiert war. Zwar bestehe kein Gläubigerverhältnis zwischen der neuen und der alten Vorsorgeeinrichtung (E. 5.4). Die berufliche Vorsorgeeinrichtung sei aber nicht eine blosse Inkasso- oder Zahlstelle des Arbeitnehmers als Gläubiger der Austrittsleistung. Aus diesem Grund könne grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht zwischen zwei beruflichen Vorsorgeeinrichtungen bestehen (E. 6.4 und 6.5).
Im vorliegenden Fall war die Rückforderung verjährt. Das Bundesgericht wandte Art. 35a BVG analog an, wonach Rückforderungsansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung verjähren (E. 7.1 und 7.2).