Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen das Folgende fest:
“4.2.2. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG massgebend (Art. 22a Abs. 1 FZG; Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 24. November 1999, SR 831.425.4; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999).
[…]
4.2.3.2. Ist […] die Vorsorgeeinrichtung gewechselt worden, muss die Austrittsleistung anhand der erwähnten Tabelle ermittelt werden. In der Regel werden die Unterlagen diesfalls nicht mehr vollständig vorhanden sein, sodass nicht genau berechnet werden kann, wie hoch die Austrittsleistung nach dem neuen Recht im Zeitpunkt der Heirat tatsächlich gewesen wäre. Im Interesse der Praktikabilität soll deshalb von Annäherungswerten ausgegangen werden, die auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind. Diese beruhen auf Durchschnittswerten und können im Einzelfall von den tatsächlichen Beträgen abweichen. Um umfangreiche Beweiserhebungen zu vermeiden, die häufig trotzdem wohl nicht zu klaren Resultaten führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht zu, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat. Die Anwendung der durch die Tabellen vorgezeichneten — schematisierten — Berechnungsweise ist zwingend. […].”
Im vorliegenden Fall war die Tabelle des EDI nicht berücksichtigt worden (E. 5.2) und konnte das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilen, ob der Ehemann während des Zeitraums zwischen der Eheschliessung im Jahr 1993 bis zum Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hatte. Die Sache wurde deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 5.2.2).