9C_266/2015: Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge bei Ehescheidung (amtl. Publ.)

Ein Ehep­aar, das im Jahr 1993 geheiratet hat­te, liess sich schei­den. Vor Bun­des­gericht war umstrit­ten, wie die zu teilende Aus­trittsleis­tung des Ehe­mannes aus der beru­flichen Vor­sorge zu bes­tim­men war (Urteil 9C_266/2015 vom 3. Novem­ber 2015, E. 3).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen das Fol­gende fest:

“4.2.2. Haben die Ehe­gat­ten vor dem 1. Jan­u­ar 1995 geheiratet, so wird die Aus­trittsleis­tung im Zeit­punkt der Eheschlies­sung auf Grund ein­er vom Eid­genös­sis­chen Departe­ment des Innern (EDI) erstell­ten Tabelle berech­net. Hat jedoch ein Ehe­gat­te seit der Eheschlies­sung bis zum 1. Jan­u­ar 1995 nie die Vor­sorgeein­rich­tung gewech­selt und ste­ht fest, wie hoch nach neuem Recht die Aus­trittsleis­tung im Zeit­punkt der Eheschlies­sung gewe­sen wäre, so ist dieser Betrag für die Berech­nung nach Art. 22 Abs. 2 FZG mass­gebend (Art. 22a Abs. 1 FZG; Verord­nung des EDI über die Tabelle zur Berech­nung der Aus­trittsleis­tung nach Artikel 22a des Freizügigkeits­ge­set­zes vom 24. Novem­ber 1999, SR 831.425.4; Mit­teilun­gen des BSV über die beru­fliche Vor­sorge Nr. 47 vom 22. Novem­ber 1999).

[…]

4.2.3.2. Ist […] die Vor­sorgeein­rich­tung gewech­selt wor­den, muss die Aus­trittsleis­tung anhand der erwäh­n­ten Tabelle ermit­telt wer­den. In der Regel wer­den die Unter­la­gen dies­falls nicht mehr voll­ständig vorhan­den sein, sodass nicht genau berech­net wer­den kann, wie hoch die Aus­trittsleis­tung nach dem neuen Recht im Zeit­punkt der Heirat tat­säch­lich gewe­sen wäre. Im Inter­esse der Prak­tik­a­bil­ität soll deshalb von Annäherungswerten aus­ge­gan­gen wer­den, die auf Grund ein­er vom EDI erstell­ten Tabelle zu berech­nen sind. Diese beruhen auf Durch­schnittswerten und kön­nen im Einzelfall von den tat­säch­lichen Beträ­gen abwe­ichen. Um umfan­gre­iche Beweis­er­he­bun­gen zu ver­mei­den, die häu­fig trotz­dem wohl nicht zu klaren Resul­tat­en führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht zu, dass die Aus­trittsleis­tung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errech­neten hat. Die Anwen­dung der durch die Tabellen vorgeze­ich­neten — schema­tisierten — Berech­nungsweise ist zwin­gend. […].”

Im vor­liegen­den Fall war die Tabelle des EDI nicht berück­sichtigt wor­den (E. 5.2) und kon­nte das Bun­des­gericht nicht abschliessend beurteilen, ob der Ehe­mann während des Zeitraums zwis­chen der Eheschlies­sung im Jahr 1993 bis zum Inkraft­treten des FZG am 1. Jan­u­ar 1995 die Vor­sorgeein­rich­tung gewech­selt hat­te. Die Sache wurde deshalb an die Vorin­stanz zurück­gewiesen (E. 5.2.2).