A. war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. Carrosserie-Spritzwerk GmbH. Die GmbH war bei der “Meta” Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge angeschlossen, wobei für die Arbeitgeberin ein eigenes Vorsorgewerk errichtet wurde. Der Deckungsgrad der Meta betrug per Ende 2008 nur 69,2 %. Der Stiftungsrat beschloss deshalb Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung.
Die B. Carrosserie-Spritzwerk GmbH kündigte den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2012, worauf die Meta mitteilte, infolge der Unterdeckung reichten die verfügbaren Mittel nicht aus, die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen gemäss BVG zu finanzieren. Der Anschlussvertrag werde erst aufgelöst, wenn der erforderliche Deckungsgrad erreicht sei oder der Arbeitgeber die fehlenden Mittel einbringe. Die GmbH war jedoch nicht bereit, zusätzliche Mittel einzuschiessen.
In der Folge zeigte die GmbH unter anderem den Austritt von A. an. Dieser verlangte von der Meta klageweise die Überweisung der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitsstiftung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_826/2014 vom 22. September 2015).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Anspruch auf Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG oder einem Liquidationstatbestand stand. Liegt ein Liquidationstatbestand vor, wird die Austrittsleistung erst fällig, wenn das vorhandene Vermögen bzw. die Höhe des Altersguthabens definitiv bestimmt ist. Dazu muss ein verbindlicher Verteilungsplan mit Zuweisung des Fehlbetrages vorliegen (vgl. zum Ganzen E. 3.2).
Für das Bundesgericht war ein Liquidationstatbestand erfüllt. Die GmbH hatte den Anschlussvertrag gekündigt, was eine Teilliquidation zur Folge hatte (E. 4.2). A. trat überdies als letzter Angestellter aus der GmbH aus, weshalb eine Restrukturierung gemäss dem anwendbaren Reglement gegeben war (E. 4.3). Damit war die Austrittsleistung bis zur Feststellung eines allfälligen Fehlbetrages noch nicht fällig und die Beschwerde von A. abzuweisen (E. 4.4 und 3.2 i.f.).
Nicht entscheidend war der Umstand, dass sich die Tätigkeit der GmbH. nach dem Austritt von A. darauf beschränkte, Aufträge an die Einzelfirma des A. zu vermitteln. Das Bundesgericht liess offen, ob das Verhalten von A. rechtsmissbräuchlich war (E. 4.1).