9C_826/2014: Fälligkeit der Austrittsleistung in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

A. war Gesellschafter und Geschäfts­führer mit Einzelun­ter­schrift der B. Car­rosserie-Spritzw­erk GmbH. Die GmbH war bei der “Meta” Sam­mel­s­tiftung für die beru­fliche Vor­sorge angeschlossen, wobei für die Arbeit­ge­berin ein eigenes Vor­sorgew­erk errichtet wurde. Der Deck­ungs­grad der Meta betrug per Ende 2008 nur 69,2 %. Der Stiftungsrat beschloss deshalb Mass­nah­men zur Behe­bung der Unterdeckung.

Die B. Car­rosserie-Spritzw­erk GmbH kündigte den Anschlussver­trag auf den 31. Dezem­ber 2012, worauf die Meta mit­teilte, infolge der Unter­deck­ung reicht­en die ver­füg­baren Mit­tel nicht aus, die min­i­malen geset­zlichen Aus­trittsleis­tun­gen gemäss BVG zu finanzieren. Der Anschlussver­trag werde erst aufgelöst, wenn der erforder­liche Deck­ungs­grad erre­icht sei oder der Arbeit­ge­ber die fehlen­den Mit­tel ein­bringe. Die GmbH war jedoch nicht bere­it, zusät­zliche Mit­tel einzuschiessen.

In der Folge zeigte die GmbH unter anderem den Aus­tritt von A. an. Dieser ver­langte von der Meta klageweise die Über­weisung der Aus­trittsleis­tung auf eine Freizügigkeitss­tiftung. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Thur­gau wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht bestätigte den vorin­stan­zlichen Entscheid (Urteil 9C_826/2014 vom 22. Sep­tem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob der Anspruch auf Aus­trittsleis­tung im Zusam­men­hang mit einem Freizügigkeits­fall nach Art. 2 Abs. 1 FZG oder einem Liq­ui­da­tion­statbe­stand stand. Liegt ein Liq­ui­da­tion­statbe­stand vor, wird die Aus­trittsleis­tung erst fäl­lig, wenn das vorhan­dene Ver­mö­gen bzw. die Höhe des Altersguthabens defin­i­tiv bes­timmt ist. Dazu muss ein verbindlich­er Verteilungs­plan mit Zuweisung des Fehlbe­trages vor­liegen (vgl. zum Ganzen E. 3.2).

Für das Bun­des­gericht war ein Liq­ui­da­tion­statbe­stand erfüllt. Die GmbH hat­te den Anschlussver­trag gekündigt, was eine Teilliq­ui­da­tion zur Folge hat­te (E. 4.2). A. trat überdies als let­zter Angestell­ter aus der GmbH aus, weshalb eine Restruk­turierung gemäss dem anwend­baren Regle­ment gegeben war (E. 4.3). Damit war die Aus­trittsleis­tung bis zur Fest­stel­lung eines allfäl­li­gen Fehlbe­trages noch nicht fäl­lig und die Beschw­erde von A. abzuweisen (E. 4.4 und 3.2 i.f.).

Nicht entschei­dend war der Umstand, dass sich die Tätigkeit der GmbH. nach dem Aus­tritt von A. darauf beschränk­te, Aufträge an die Einzelfir­ma des A. zu ver­mit­teln. Das Bun­des­gericht liess offen, ob das Ver­hal­ten von A. rechtsmiss­bräuch­lich war (E. 4.1).