A. (Beschwerdeführerin) war bei der Winterthur-Columna Sammelstiftung vorsorgeversichert. Weil ihr Arbeitsverhältnis endete, wurde eine Freizügigkeitspolice bei der Winterthur Leben (heute: AXA Leben AG) erstellt. In der Folge erhielt A. eine ganze Invalidenrente von der IV-Stelle des Kantons Zürich.
Später legte C. eine Blankovollmacht der Beschwerdeführerin vor und ersuchte die Winterthur Leben um Auflösung der Freizügigkeitspolice und Überweisung des Guthabens auf ein Bankkonto. Das Geld wurde überwiesen und C. leistete anfänglich monatliche Zahlungen an A., stellte die Zahlungen später jedoch ein. Gegen C. wurde ein Strafverfahren eröffnet.
A. wandte sich an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Sie erhob Klage gegen die Sammelstiftung und verlangte sinngemäss, sie sei so zu stellen, als ob die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht an den unberechtigten C. erfolgt wäre. Die Altersrente sei entsprechend zu erhöhen und Schadenersatz zu leisten. Das Bundesgericht bestätigte jedoch den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde (Urteil 9C_835/2014 vom 28. April 2015).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 FZG zu verstehen ist (E. 5 und 5.3). Gemäss dieser Bestimmung ist der Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung zurückzuerstatten, wenn sie Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem die Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde.
Das Bundesgericht hielt fest, der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 FZG lasse offen, wer die Altersleistung zurückerstatten habe. Im Normalfall werde die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat. Im vorliegenden Fall wäre dies die Winterthur Leben bzw. AXA Leben AG. Das bedeutet gemäss Bundesgericht aber nicht, dass die Sammelstiftung gesetzlich verpflichtet wäre, die Rückerstattung gegen die Winterthur Leben durchzusetzen. Eine solche Pflicht könne aus Art. 3 Abs. 2 FZG nicht abgeleitet werden und der Beschwerdeführerin stehe es frei, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen. Art. 3 Abs. 2 FZG sei so zu verstehen, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung nicht erzwingen kann und auch nicht erzwingen muss. Sie könne die fehlende Rückerstattung lediglich mit einer Leistungskürzung sanktionieren (vgl. zum Ganzen E. 5.3 und 5.6).