Die Z. GmbH war die Stifterfirma der Vorsorgeeinrichtung Personalversicherung X. Bei der Z. GmbH kam es zu einer Auslagerung und damit zu einer Überführung von 40 Mitarbeitenden auf die neu gegründete Y. GmbH. Die betroffenen Aktivversicherten wechselten zu einer Sammelstiftung. Die Personalversicherung X. führte deshalb eine Teilliquidation durch.
Strittig war unter anderem, ob die Personalversicherung X. zu verpflichten sei, von den technischen Rückstellungen einen Anteil zu Gunsten der ausgetretenen Mitarbeitenden an die Sammelstiftung zu übertragen. Dabei handelte es sich um Rückstellungen zur Anpassung der technischen Grundlagen, für Risikoschwankungen, für vorzeitige Pensionierung und für pendente IV-Fälle (BGer. 9C_451/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3).
Das Bundesgericht bejahte die Frage und hielt fest, die Vorsorgeeinrichtung solle zwar Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötige, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Sie dürfe aber keinen Profit aus der Teilliquidation schlagen. Der kollektiv übertretende Abgangsbestand habe deshalb Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln und an den technischen Rückstellungen (E. 4.3). Die künftige Situation bei der neuen Pensionskasse der Übertretenden habe dabei keinen Einfluss auf Bestand und Höhe dieses Anspruchs (E. 4.4 und 5).