Die Pensionskasse Ascoop in Liquidation ist eine Sammelstiftung der beruflichen
Vorsorge, der sich vor allem Betriebe des öffentlichen Verkehrs
angeschlossen hatten. Die Pensionskasse geriet in eine Unterdeckung, welche im Jahr 2008 rund CHF 700 Mio. erreichte (vgl. die Medienmitteilung des BSV vom 15.12.2010).
Am 22. Juni 2005 verabschiedete der Stiftungsrat das “Reglement Teilliquidation 2005”, das vom BSV genehmigt wurde. Die Pensionskasse informierte die angeschlossenen Unternehmungen über das weitere Vorgehen und die Möglichkeit, den Anschlussvertrag bis 30. September 2005 ausserordentlich per Ende 2005 zu kündigen, wobei sich der Austritt nach dem Teilliquidationsreglement 2005 richte. Die X. AG und die Y. AG machten von ihrem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch. In der Folge wurde strittig, welches die anwendbare Rechtsgrundlage und wie das zu übertragende Kapital zu berechnen war.
Die X. AG und die Y. AG sowie ihre aktiv und passiv Versicherten fochten den Verteilungsplan beim BSV an, welches die Beschwerden aber abwies. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden demgegenüber teilweise gut. Sowohl die Pensionskasse als auch die X. AG und die Y. AG sowie einige Versicherte bzw. Leistungsbezüger gelangten darauf hin ans Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die einzelnen Verfahren, hiess die Beschwerde der Pensionskasse gut und bestätigte die Verfügungen des BSV. Die Beschwerden der X. AG und der Y. AG wurden abgewiesen.
Das Bundesgericht hatte mehrere Fragen zu klären. Betreffend die Beschwerdelegitimation der Arbeitgebergesellschaften erinnerte das Bundesgericht an seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber zwar keinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen hat. Ihm kommt aber einen vertraglichen Anspruch zu, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Verpflichtungen gegenüber den versicherten Arbeitnehmern korrekt wahrnimmt. Dieser vertragliche Anspruch umfasst auch, dass die Vorsorgeeinrichtung die Folgen einer Kündigung des Anschlussvertrages korrekt abwickelt. Der Arbeitgeber hat deshalb anlässlich einer Teilliquidation der Pensionskasse ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse am Erlass einer aufsichtsrechtlichen Verfügung. Die Beschwerdelegitimation der X. AG und Y. AG wurde deshalb bejaht (vgl. zum Ganzen BGer. 9C_135/2013 vom 23. Dezember 2013, E. 4.2 und 4.3).
Zu prüfen war sodann, ob das Teilliquidationsreglement 2005 dem Grundsatz nach Anwendung findet (E. 5). Das Bundesgericht ging diesbezüglich unter anderem der Frage nach, ob und inwieweit die Vorsorgeeinrichtung das genehmigte Teilliquidationsreglement den aktiv und passiv Versicherten bekannt machen muss, damit es verbindlich ist (E. 5.4). Das Bundesgericht liess diese Frage dann allerdings doch unbeantwortet, da die Versicherten im konkreten Fall von den Arbeitgebergesellschaften über den Inhalt des Teilliquidationsreglements informiert worden waren (E. 5.4.1 bis E. 5.4.6). Das Teilliquidationsreglement war somit grundsätzlich anwendbar (E. 5.6).
Danach untersuchte das Bundesgericht, ob die Vorschrift des Teilliquidationsreglements, wonach ein versicherungstechnischer Fehlbetrag anteilsmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug zu bringen war, rechtmässig ist (E. 6). Das Bundesgericht erachtete die Bestimmung im Ergebnis als rechtmässig, da keine Gesetzesverletzung und auch kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot auszumachen war (E. 6.5).
Im Übrigen enthält das Urteil (eher technische) Erwägungen betreffend die Bilanzposition “nicht-technische Rückstellungen” und die Wertberichtigungen bezüglich der Hypothekardarlehen (an Dritte) sowie die gesicherten Anlagen beim Arbeitgeber in Form von Hypotheken auf deren Betriebsliegenschaften (E. 7).