9C_135/2013: Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung (amtl. Publ.)

Die Pen­sion­skasse Ascoop in Liq­ui­da­tion ist eine Sam­mel­s­tiftung der beruflichen
Vor­sorge, der sich vor allem Betriebe des öffentlichen Verkehrs
angeschlossen hat­ten. Die Pen­sion­skasse geri­et in eine Unter­deck­ung, welche im Jahr 2008 rund CHF 700 Mio. erre­ichte (vgl. die Medi­en­mit­teilung des BSV vom 15.12.2010).

Am 22. Juni 2005 ver­ab­schiedete der Stiftungsrat das “Regle­ment Teilliq­ui­da­tion 2005”, das vom BSV genehmigt wurde. Die Pen­sion­skasse informierte die angeschlosse­nen Unternehmungen über das weit­ere Vorge­hen und die Möglichkeit, den Anschlussver­trag bis 30. Sep­tem­ber 2005 ausseror­dentlich per Ende 2005 zu kündi­gen, wobei sich der Aus­tritt nach dem Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ment 2005 richte. Die X. AG und die Y. AG macht­en von ihrem ausseror­dentlichen Kündi­gungsrecht Gebrauch. In der Folge wurde strit­tig, welch­es die anwend­bare Rechts­grund­lage und wie das zu über­tra­gende Kap­i­tal zu berech­nen war.

Die X. AG und die Y. AG sowie ihre aktiv und pas­siv Ver­sicherten focht­en den Verteilungs­plan beim BSV an, welch­es die Beschw­er­den aber abwies. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hiess die Beschw­er­den demge­genüber teil­weise gut. Sowohl die Pen­sion­skasse als auch die X. AG und die Y. AG sowie einige Ver­sicherte bzw. Leis­tungs­bezüger gelangten darauf hin ans Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht vere­inigte die einzel­nen Ver­fahren, hiess die Beschw­erde der Pen­sion­skasse gut und bestätigte die Ver­fü­gun­gen des BSV. Die Beschw­er­den der X. AG und der Y. AG wur­den abgewiesen.

Das Bun­des­gericht hat­te mehrere Fra­gen zu klären. Betr­e­f­fend die Beschw­erdele­git­i­ma­tion der Arbeit­ge­berge­sellschaften erin­nerte das Bun­des­gericht an seine bish­erige Recht­sprechung, wonach der Arbeit­ge­ber zwar keinen Anspruch auf Vor­sorgeleis­tun­gen hat. Ihm kommt aber einen ver­traglichen Anspruch zu, dass die Vor­sorgeein­rich­tung ihre Verpflich­tun­gen gegenüber den ver­sicherten Arbeit­nehmern kor­rekt wahrn­immt. Dieser ver­tragliche Anspruch umfasst auch, dass die Vor­sorgeein­rich­tung die Fol­gen ein­er Kündi­gung des Anschlussver­trages kor­rekt abwick­elt. Der Arbeit­ge­ber hat deshalb anlässlich ein­er Teilliq­ui­da­tion der Pen­sion­skasse ein aktuelles und schutzwürdi­ges Inter­esse am Erlass ein­er auf­sicht­srechtlichen Ver­fü­gung. Die Beschw­erdele­git­i­ma­tion der X. AG und Y. AG wurde deshalb bejaht (vgl. zum Ganzen BGer. 9C_135/2013 vom 23. Dezem­ber 2013, E. 4.2 und 4.3).

Zu prüfen war sodann, ob das Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ment 2005 dem Grund­satz nach Anwen­dung find­et (E. 5). Das Bun­des­gericht ging dies­bezüglich unter anderem der Frage nach, ob und inwieweit die Vor­sorgeein­rich­tung das genehmigte Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ment den aktiv und pas­siv Ver­sicherten bekan­nt machen muss, damit es verbindlich ist (E. 5.4). Das Bun­des­gericht liess diese Frage dann allerd­ings doch unbeant­wortet, da die Ver­sicherten im konkreten Fall von den Arbeit­ge­berge­sellschaften über den Inhalt des Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ments informiert wor­den waren (E. 5.4.1 bis E. 5.4.6). Das Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ment war somit grund­sät­zlich anwend­bar (E. 5.6).

Danach unter­suchte das Bun­des­gericht, ob die Vorschrift des Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ments, wonach ein ver­sicherung­stech­nis­ch­er Fehlbe­trag anteilsmäs­sig beim Deck­ungskap­i­tal jedes aus­tre­tenden Renten­bezügers in Abzug zu brin­gen war, recht­mäs­sig ist (E. 6). Das Bun­des­gericht erachtete die Bes­tim­mung im Ergeb­nis als recht­mäs­sig, da keine Geset­zesver­let­zung und auch kein Ver­stoss gegen das Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bot auszu­machen war (E. 6.5).

Im Übri­gen enthält das Urteil (eher tech­nis­che) Erwä­gun­gen betr­e­f­fend die Bilanz­po­si­tion “nicht-tech­nis­che Rück­stel­lun­gen” und die Wert­berich­ti­gun­gen bezüglich der Hypothekar­dar­lehen (an Dritte) sowie die gesicherten Anla­gen beim Arbeit­ge­ber in Form von Hypotheken auf deren Betrieb­sliegen­schaften (E. 7).