9C_114/2013: Zulässigkeit einer Nullverzinsung bei der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (amtl. Publ.)

Im Urteil 9C_114/2013 vom 9. April 2014 hat­te das Bun­des­gericht die Verzin­sung­sprax­is bei der Pen­sion­skasse com­Plan zu beurteilen. Diese Pen­sion­skasse funk­tion­iert nach dem Mod­ell der umhül­len­den Vor­sorgeein­rich­tung (E. 6.1). Der Stiftungsrat hat­te im Novem­ber 2009  beschlossen, das Altersguthaben von Ver­sicherten, die während des Jahres 2010 aus der Pen­sion­skasse aus­treten, nicht zu verzin­sen. Ver­sicherte, die während des Jahres in Pen­sion gin­gen, waren von der Nul­lverzin­sung nicht betrof­fen. Ende 2009 wies die com­Plan einen Deck­ungs­grad von 101% auf.

Das Bun­des­gericht hat­te im Wesentlichen zu prüfen, ob und inwieweit eine Nul­lverzin­sung nach dem Anrech­nung­sprinzip bei Überdeck­ung zuläs­sig ist (E. 6). Das Bun­des­gericht bejahte grund­sät­zlich die Zuläs­sigkeit einer
Nul­lverzin­sung nach dem Anrech­nung­sprinzip bei Überdeck­ung (E. 8 und
9.1). Die konkrete Frage ein­er Nul­lverzin­sung bei Überdeck­ung war bis­lang umstrit­ten (E. 7). Die Regeln zur Verzin­sung wür­den sich nach ihrem Wort­laut aber lediglich auf die Sit­u­a­tion ein­er Unter­deck­ung beziehen
(E. 8.1). Aus den aktuellen Weisun­gen des Bun­desrates lasse sich im
Gegen­satz zu den bish­eri­gen Weisun­gen kein Ver­bot ein­er Nullverzinsung
nach dem Anrech­nung­sprinzip bei Überdeck­ung ableit­en (E. 8.1 und 8.2).
Die geset­zliche Konzep­tion räume den umhül­len­den Vorsorgeeinrichtungen
vielmehr eine weite Gestal­tungs­frei­heit ein (E. 8.3). Das Bundesgericht
sah auch, trotz Kri­tik aus der Lehre, kein Anlass, das
Anrech­nung­sprinzip als solch­es grund­sät­zlich zu über­denken (E. 8.3). Der
Zins sei ein ele­man­teres Mit­tel, damit die Vor­sorgeein­rich­tung ihre
Auf­gaben erfüllen kann, da sie ohne Zin­seinkün­fte auf ihre Reserven
zurück­greifen müsste (E. 8.4).

Eine umhül­lende Vor­sorgeein­rich­tung dürfe aus den vorgenannten
Grün­den für das gesamte Altersguthaben einen ein­heitlichen Zinssatz
anwen­den
(E. 9.1). Das Oblig­a­to­ri­um sei dabei erfüllt, wenn im Ergeb­nis min­destens eine Verzin­sung erfolge, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwen­dung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben entspreche. Mit anderen Worten müsse das regle­men­tarische Altersguthaben let­ztlich min­destens so hoch sein wie das BVG-Altersguthaben, was anhand der Schat­ten­rech­nung über­prüft werde (E. 9.1).

Eine Nul­lverzin­sung könne jedoch nicht beliebig durchge­führt wer­den. Voraus­ge­set­zt wird Fol­gen­des (E. 9.2):

  1. Es beste­ht ein über­ob­lig­a­torisches Altersguthaben, das heisst, eine Nul­lverzin­sung ist nur solange zuläs­sig, als das effek­tive Altersguthaben des Ver­sicherten das­jenige der Schat­ten­rech­nung um den Betrag der Min­destverzin­sung nach BVG übersteigt.
  2. Das Rechts­gle­ich­heits­ge­bot, das Willkürver­bot und das Ver­hält­nis­mäs­sigkeit­sprinzip müssen beachtet werden.

Ob eine Nul­lverzin­sung zuläs­sig ist, müsse daher anhand der konkreten Gegeben­heit­en des Einzelfall­es beurteilt wer­den (E. 9.2 i.f.). Die zu beurteilende Nul­lverzin­sungs-Mass­nahme war gemäss Bun­des­gericht nach dem Anrech­nung­sprinzip nicht zu bean­standen (E. 10 mit Ver­weisen auf E. 1–3 und 5, 6 und 8). Die Beschw­erde wurde dem­nach abgewiesen.