Im Urteil 9C_114/2013 vom 9. April 2014 hatte das Bundesgericht die Verzinsungspraxis bei der Pensionskasse comPlan zu beurteilen. Diese Pensionskasse funktioniert nach dem Modell der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (E. 6.1). Der Stiftungsrat hatte im November 2009 beschlossen, das Altersguthaben von Versicherten, die während des Jahres 2010 aus der Pensionskasse austreten, nicht zu verzinsen. Versicherte, die während des Jahres in Pension gingen, waren von der Nullverzinsung nicht betroffen. Ende 2009 wies die comPlan einen Deckungsgrad von 101% auf.
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob und inwieweit eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung zulässig ist (E. 6). Das Bundesgericht bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit einer
Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung (E. 8 und
9.1). Die konkrete Frage einer Nullverzinsung bei Überdeckung war bislang umstritten (E. 7). Die Regeln zur Verzinsung würden sich nach ihrem Wortlaut aber lediglich auf die Situation einer Unterdeckung beziehen
(E. 8.1). Aus den aktuellen Weisungen des Bundesrates lasse sich im
Gegensatz zu den bisherigen Weisungen kein Verbot einer Nullverzinsung
nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ableiten (E. 8.1 und 8.2).
Die gesetzliche Konzeption räume den umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen
vielmehr eine weite Gestaltungsfreiheit ein (E. 8.3). Das Bundesgericht
sah auch, trotz Kritik aus der Lehre, kein Anlass, das
Anrechnungsprinzip als solches grundsätzlich zu überdenken (E. 8.3). Der
Zins sei ein elemanteres Mittel, damit die Vorsorgeeinrichtung ihre
Aufgaben erfüllen kann, da sie ohne Zinseinkünfte auf ihre Reserven
zurückgreifen müsste (E. 8.4).
Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung dürfe aus den vorgenannten
Gründen für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz
anwenden (E. 9.1). Das Obligatorium sei dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolge, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben entspreche. Mit anderen Worten müsse das reglementarische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch sein wie das BVG-Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft werde (E. 9.1).
Eine Nullverzinsung könne jedoch nicht beliebig durchgeführt werden. Vorausgesetzt wird Folgendes (E. 9.2):
- Es besteht ein überobligatorisches Altersguthaben, das heisst, eine Nullverzinsung ist nur solange zulässig, als das effektive Altersguthaben des Versicherten dasjenige der Schattenrechnung um den Betrag der Mindestverzinsung nach BVG übersteigt.
- Das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip müssen beachtet werden.
Ob eine Nullverzinsung zulässig ist, müsse daher anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden (E. 9.2 i.f.). Die zu beurteilende Nullverzinsungs-Massnahme war gemäss Bundesgericht nach dem Anrechnungsprinzip nicht zu beanstanden (E. 10 mit Verweisen auf E. 1–3 und 5, 6 und 8). Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen.