Die Pensionskasse C. in Liquidation ersuchte den Sicherheitsfonds BVG um Sicherstellung der Altersguthaben bzw. um Ausrichtung eines Vorschusses auf die Sicherstellung. Der Sicherheitsfonds kam dem Ersuchen nur teilweise nach, wogegen die Pensionskasse und 29 von 30 betroffenen Personen Beschwerde führten. Der Sicherheitsfonds lehnte es ab, das Altersguthaben der Betroffenen sicherzustellen, da diese nicht (aktive) Versicherte der Pensionskasse waren (Urteil 9C_119/2015 vom 13. November 2015).
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden der betroffenen Personen nicht ein, da die Destinatäre einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund einer Verfügung, mit welcher der Sicherheitsfonds die Sicherstellung ablehnt, keinen unmittelbaren Nachteil erleiden würden (E. 3).
Bezüglich der Beschwerde der Pensionskasse hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass der Sicherheitsfonds BVG Freizügigkeitsleistungen, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurden, nicht sicherzustellen hat, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung (E. 5.4). Mit “gesetzlichen Leistungen” gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG sind nur Leistungen aus dem BVG-Obligatorium gemeint, wobei stets das Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses vorausgesetzt ist (E. 5.2.2). Gemeint sind Versicherungsleistungen gemäss dem zweiten Teil, ersten Titel, Kapitel 3 und 4 des BVG (E. 5.2.3).
Im vorliegenden Fall fehlte es an den Vorsorgeverhältnissen (E. 5.3.1). Die Pensionskasse C fungierte nicht als Vorsorgeeinrichtung, sondern als reine Freizügigkeitseinrichtung (E. 5.2.1 und 5.3.1).