Die Versicherungsgesellschaft C. AG übernahm die Versicherungsgesellschaft D. AG. Aufgrund der Übernahme wechselten die Mitarbeiter der D. AG von der Pensionskasse A zur Pensionskasse B, was zu einer Teilliquidation bei der Pensionskasse A führte. In der Folge wurde der Verteilplan betreffend die kollektiv mitzugebenden Rückstellungen zur Überprüfung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht vorgelegt.
Die Aufsichtsbehörde verfügte insbesondere, dass die kollektiven Rückstellungen mit Ausnahme derjenigen für pendente Invaliditätsfälle den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse A ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut (Urteil 9C_615/2017 vom 16. März 2017).
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zu entscheiden, wie weit der Anspurch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektivem Austritt geht (E. 1.2.2). Es entschied, dass auch die Rückstellungen bezüglich versicherungstechnischer Risiken mitzugeben sind, die für den Abgangsbestand gebildet wurden (E. 1.2.3).
Der Anspruch auf die Rückstellungen besteht, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden (E. 1.2.2). Zur Beurteilung relevant ist einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung (E. 1.2.3). Zu Unterscheiden ist zwischen den berufsvorsorgerechtlichen Risiken (Alter, Invalidität, Tod) und den versicherungstechnischen Risiken (u.a. technischer Zinsfuss). Einem kollektiven Austritt ist dabei immanent, dass sich die versicherungstechnischen Risiken nicht mehr bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verwirklichen können. Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind daher anteilsmässig mitzugeben (E. 2.2).