9C_615/2017: Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung bei kollektivem Austritt (amtl. Publ.)

Die Ver­sicherungs­ge­sellschaft C. AG über­nahm die Ver­sicherungs­ge­sellschaft D. AG. Auf­grund der Über­nahme wech­sel­ten die Mitar­beit­er der D. AG von der Pen­sion­skasse A zur Pen­sion­skasse B, was zu ein­er Teilliq­ui­da­tion bei der Pen­sion­skasse A führte. In der Folge wurde der Verteilplan betr­e­f­fend die kollek­tiv mitzugeben­den Rück­stel­lun­gen zur Über­prü­fung der Bernischen BVG- und Stiftungsauf­sicht vorgelegt.

Die Auf­sichts­be­hörde ver­fügte ins­beson­dere, dass die kollek­tiv­en Rück­stel­lun­gen mit Aus­nahme der­jeni­gen für pen­dente Inva­lid­itäts­fälle den kollek­tiv aus­ge­trete­nen Ver­sicherten anteilsmäs­sig mitzugeben sind. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde der Pen­sion­skasse A ab. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde teil­weise gut (Urteil 9C_615/2017 vom 16. März 2017).

Das Bun­des­gericht hat­te im Wesentlichen zu entschei­den, wie weit der Anspurch auf die Rück­stel­lun­gen und Schwankungsre­ser­ven bei einem kollek­tivem Aus­tritt geht (E. 1.2.2). Es entsch­ied, dass auch die Rück­stel­lun­gen bezüglich ver­sicherung­stech­nis­ch­er Risiken mitzugeben sind, die für den Abgangs­be­stand gebildet wur­den (E. 1.2.3).

Der Anspruch auf die Rück­stel­lun­gen beste­ht, soweit auch ver­sicherung­stech­nis­che Risiken über­tra­gen wer­den (E. 1.2.2). Zur Beurteilung rel­e­vant ist einzig die Sit­u­a­tion in der abgeben­den Vor­sorgeein­rich­tung (E. 1.2.3). Zu Unter­schei­den ist zwis­chen den berufsvor­sorg­erechtlichen Risiken (Alter, Inva­lid­ität, Tod) und den ver­sicherung­stech­nis­chen Risiken (u.a. tech­nis­ch­er Zins­fuss). Einem kollek­tiv­en Aus­tritt ist dabei imma­nent, dass sich die ver­sicherung­stech­nis­chen Risiken nicht mehr bei der abgeben­den Vor­sorgeein­rich­tung ver­wirk­lichen kön­nen. Die ver­sicherung­stech­nis­chen Rück­stel­lun­gen sind daher anteilsmäs­sig mitzugeben (E. 2.2).