9C_91/2014: Unverhältnismässige Nullverzinsung bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (amtl. Publ.)

Eine Pen­sion­skasse, die als umhül­lende Vor­sorgeein­rich­tung über das Oblig­a­to­ri­um hin­aus­ge­hende Leis­tun­gen erbrachte, beschloss für das Rech­nungs­jahr 2008 eine Nul­lverzin­sung des gesamten Altersguthabens unter Vor­be­halt des Anrech­nung­sprinzips. Ende 2008 wies die Pen­sion­skasse einen Deck­ungs­grad von 104,4 % aus, wobei der Deck­ungs­grad zu Beginn des Jahres noch bei 117,2 % lag. Gemäss dem anwend­baren Regle­ment legte der Stiftungsrat am Ende jeden Jahres den Zinssatz zur Verzin­sung des Altersguthabens im abge­laufe­nen Jahr fest.

Die BVG- und Stiftungsauf­sicht des Kan­tons Zürich (BVS) hob den Stiftungsrats­beschluss auf und forderte die Pen­sion­skasse auf, eine recht­skon­forme Verzin­sung der BVG-Altersguthaben für das Jahr 2008 zu beschliessen und in der Berichter­stat­tung 2011 auszuweisen. Die dage­gen erhobene Beschw­erde wies das Bun­desver­wal­tungs­gericht ab, da es eine Nul­lverzin­sung bei fehlen­der Unter­deck­ung für grund­sät­zlich unzuläs­sig hielt und die Voraus­set­zun­gen für eine Nul­lverzin­sung nicht vorgele­gen hät­ten. Das Bun­des­gericht schützte im Ergeb­nis den vorin­stan­zlichen Entscheid und wies die Beschw­erde ab (Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014).

Das Bun­des­gericht hat­te zu über­prüfen, ob die Voraus­set­zun­gen für ein auf­sicht­srechtlich­es Ein­schre­it­en erfüllt und die ange­ord­neten Mass­nah­men ange­bracht waren (E. 2.3). Das höch­ste Gericht legte zunächst die Voraus­set­zun­gen ein­er Min­der- oder Nul­lverzin­sung dar und wies auf das kür­zlich ergan­gene Urteil 9C_114/2013 vom 9. April 2014 hin (Swiss­blawg-Zusam­men­fas­sung; E. 4). Danach prüfte das Bun­des­gericht die Zuläs­sigkeit der Nul­lverzin­sung in Bezug auf die konkreten Umstände (E. 4.3).

Bezüglich der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit hielt das Bun­des­gericht fest, dass mit der Nul­lverzin­sung kein erhe­blich­er Ein­griff in das erwor­bene über­ob­lig­a­torische Altersguthaben vor­lag. Bei ein­er umhül­len­den Vor­sorgeein­rich­tung gebe es nur ein Altersguthaben, das bei ein­er Min­der- oder Nul­lverzin­sung nach dem Anrech­nung­sprinzip ein­fach weniger oder gar nicht anwachse. Daher könne nicht die Rede davon sein, dass das über­ob­lig­a­torische Altersguthaben zu Gun­sten des oblig­a­torischen abge­baut werde (vgl. zum Ganzen E. 5.1).

Weit­er hielt das Bun­des­gericht fest, dass eine ret­ro­spek­tive Fest­set­zung des Zinssatzes zu beurteilen war. Die Nul­lverzin­sung sei erst am 18. Dezem­ber 2008 getrof­fen wor­den, weshalb auf möglichst konkrete und aktuelle Werte abzustellen war. Obwohl die Pen­sion­skasse die Entwick­lung der Finanzmärk­te Ende 2008 zu Recht als schwierig beurteilt und auf einen UBS-Report ver­wiesen hat­te, monierte das Bun­des­gericht, die Pen­sionkasse habe in ihrem Beschluss für die von ihr behauptete Sach­darstel­lung keine konkreten Zahlen genan­nt und ihre tat­säch­lichen Annah­men nicht genü­gend sub­stan­ti­iert (vgl. zum Ganzen E. 5.2). Für das Bun­des­gericht war die Nul­lverzin­sung trotz ihrer Bedeu­tung nicht nötig, um die Pen­sion­skasse finanziell im Gle­ichgewicht zu hal­ten (E. 5.3). Die Pen­sion­skasse hat­te neben der Nul­lverzin­sung auch noch andere Mass­nah­men ergrif­f­en, um die finanzielle Lage der Pen­sion­skasse zu verbessern. Angesichts der anderen Mass­nah­men war für das Bun­des­gericht eine Nul­lverzin­szung nicht erforder­lich (E. 5.4). Die Nul­lverzin­sung wäre allein durch die aktiv­en Ver­sicherten zu tra­gen gewe­sen (E. 5.5). In Erwä­gung sämtlich­er Umstände kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass die Nul­lverzin­sung unver­hält­nis­mäs­sig war (E. 5.6).