Eine Pensionskasse, die als umhüllende Vorsorgeeinrichtung über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbrachte, beschloss für das Rechnungsjahr 2008 eine Nullverzinsung des gesamten Altersguthabens unter Vorbehalt des Anrechnungsprinzips. Ende 2008 wies die Pensionskasse einen Deckungsgrad von 104,4 % aus, wobei der Deckungsgrad zu Beginn des Jahres noch bei 117,2 % lag. Gemäss dem anwendbaren Reglement legte der Stiftungsrat am Ende jeden Jahres den Zinssatz zur Verzinsung des Altersguthabens im abgelaufenen Jahr fest.
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) hob den Stiftungsratsbeschluss auf und forderte die Pensionskasse auf, eine rechtskonforme Verzinsung der BVG-Altersguthaben für das Jahr 2008 zu beschliessen und in der Berichterstattung 2011 auszuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, da es eine Nullverzinsung bei fehlender Unterdeckung für grundsätzlich unzulässig hielt und die Voraussetzungen für eine Nullverzinsung nicht vorgelegen hätten. Das Bundesgericht schützte im Ergebnis den vorinstanzlichen Entscheid und wies die Beschwerde ab (Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014).
Das Bundesgericht hatte zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht waren (E. 2.3). Das höchste Gericht legte zunächst die Voraussetzungen einer Minder- oder Nullverzinsung dar und wies auf das kürzlich ergangene Urteil 9C_114/2013 vom 9. April 2014 hin (Swissblawg-Zusammenfassung; E. 4). Danach prüfte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Nullverzinsung in Bezug auf die konkreten Umstände (E. 4.3).
Bezüglich der Verhältnismässigkeit hielt das Bundesgericht fest, dass mit der Nullverzinsung kein erheblicher Eingriff in das erworbene überobligatorische Altersguthaben vorlag. Bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung gebe es nur ein Altersguthaben, das bei einer Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip einfach weniger oder gar nicht anwachse. Daher könne nicht die Rede davon sein, dass das überobligatorische Altersguthaben zu Gunsten des obligatorischen abgebaut werde (vgl. zum Ganzen E. 5.1).
Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass eine retrospektive Festsetzung des Zinssatzes zu beurteilen war. Die Nullverzinsung sei erst am 18. Dezember 2008 getroffen worden, weshalb auf möglichst konkrete und aktuelle Werte abzustellen war. Obwohl die Pensionskasse die Entwicklung der Finanzmärkte Ende 2008 zu Recht als schwierig beurteilt und auf einen UBS-Report verwiesen hatte, monierte das Bundesgericht, die Pensionkasse habe in ihrem Beschluss für die von ihr behauptete Sachdarstellung keine konkreten Zahlen genannt und ihre tatsächlichen Annahmen nicht genügend substantiiert (vgl. zum Ganzen E. 5.2). Für das Bundesgericht war die Nullverzinsung trotz ihrer Bedeutung nicht nötig, um die Pensionskasse finanziell im Gleichgewicht zu halten (E. 5.3). Die Pensionskasse hatte neben der Nullverzinsung auch noch andere Massnahmen ergriffen, um die finanzielle Lage der Pensionskasse zu verbessern. Angesichts der anderen Massnahmen war für das Bundesgericht eine Nullverzinszung nicht erforderlich (E. 5.4). Die Nullverzinsung wäre allein durch die aktiven Versicherten zu tragen gewesen (E. 5.5). In Erwägung sämtlicher Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Nullverzinsung unverhältnismässig war (E. 5.6).